Appeal inadmissible against non-prosecution decision

1B_383/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung03.07.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. filed a criminal complaint against Y. and challenged the Lucerne authorities' non-prosecution decision. The cantonal appellate court rejected her complaint, and she then brought the matter to the Federal Supreme Court. The Court held that her filing did not satisfy the reasoning requirements because it did not address the non-prosecution decision in a legally substantiated way. Her arguments about an imminent transfer to another clinic were outside the scope of the appeal and, in any event, the related interim request had already been granted in parallel proceedings. The appeal was therefore not entered into under the simplified procedure, and no costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Zulässigkeit der Beschwerdebegründung und Offizialmaxime im Strafverfahren; die Beschwerde muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids sachbezogen auseinandersetzen und in gedrängter Form darlegen, inwiefern Recht verletzt sein soll. Bloss allgemein gehaltene Kritik genügt nicht. Rügen, die ausserhalb des Streitgegenstands liegen, vermögen die Begründungsanforderungen nicht zu ersetzen. Ist der Mangel offensichtlich, kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. E. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_383/2012

Urteil vom 3. Juli 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 1, Eichwilstrasse 2, 6011 Kriens,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, Postfach 3439, 6002 Luzern.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 4. Juni 2012.
In Erwägung,
dass X.________ am 25. Dezember 2011 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern eine Strafanzeige einreichte gegen Y.________, Vollzugsverantwortliche beim Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern, u.a. wegen absichtlicher Körperverletzung;

dass die Staatsanwaltschaft (Abteilung 1) Luzern am 1. März 2012 verfügte, die verlangte Strafuntersuchung nicht anhand zu nehmen, was der stellvertretende Oberstaatsanwalt am 6. März 2012 visierte;

dass die Anzeigerin in der Folge Beschwerde ans Obergericht des Kantons Luzern erhob;

dass dessen 2. Abteilung die Beschwerde mit Beschluss vom 4. Juni 2012 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist;

dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 27. Juni (Postaufgabe: 28. Juni) 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass die Beschwerdeführerin zwar verschiedene Rechtsverletzungen behauptet und den angefochtenen Beschluss ganz allgemein kritisiert;

dass sie jedoch, über den Streitgegenstand gemäss diesem Beschluss - d.h. die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung - hinausgehend, in erster Linie Rügen in Bezug auf die ihr angekündigte Versetzung in eine andere Klinik vorträgt und der Sache nach die per 2. Juli 2012 angeordnete Versetzung mittels eines Gesuchs um aufschiebende Wirkung bzw. Anordnung einer vorsorglichen Massnahme zu verhindern versucht hat;

dass indes einem entsprechenden Begehren bereits in dem parallel zum vorliegenden Verfahren bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts anhängig gemachten Verfahren betreffend Vollzugsüberprüfung (Überprüfung der stationären Massnahme) mit Präsidialverfügung vom 29. Juni 2012 stattgegeben worden ist (Verfahren 6B_298/2012);

dass daher das im vorliegenden Verfahren gestellte Gesuch gegenstandslos geworden ist;
dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf den angefochtenen Beschluss selber, also soweit die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung in Frage steht, nicht darlegt, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende einlässliche Begründung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich daher erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 1, sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Schlagwörter

non-prosecutioninadmissibilityreasoning requirementssimplified procedureinterim measurescriminal complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not show, in a substantiated way, why the cantonal decision was unlawful or unconstitutional.

Extrahierte Begründung

The appellant only made general criticisms and mainly raised issues outside the subject matter of the non-prosecution order; therefore the formal requirements were not met.

Kernrechtsfrage

Whether the request for suspensive effect / provisional measures concerning the planned transfer to another clinic remained pending.

Extrahierter Entscheid

The request had become moot because identical relief had already been granted in parallel proceedings.

Extrahierte Begründung

A presidential order in the parallel case had already upheld the request, so there was no longer any need to decide it here.

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