{T 0/2}
1B_374/2015
Urteil vom 28. Oktober 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Büro für amtliche Mandate,
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. September 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Drohung etc. führt;
dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 den bisherigen amtlichen Verteidiger der Beschuldigten entliess und ihr einen neuen amtlichen Verteidiger bestellte;
dass die Beschuldigte am 30. Mai 2015 einen andern amtlichen Verteidiger verlangte, welches Gesuch die Oberstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. Juni 2015 abwies;
dass sie hiergegen mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich gelangte;
dass dessen III. Strafkammer die Beschwerde mit Beschluss vom 14. September 2015 abgewiesen hat;
dass A.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass sie den angefochtenen Beschluss in appellatorischer Weise ganz allgemein beanstandet und dem ihr zugeordneten Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. B.________, vorwirft, er habe sie nicht gehörig vertreten und ihre Rechte "mit den Füssen getreten";
dass sie sich aber dabei nicht rechtsgenüglich mit der dem obergerichtlichen Beschluss zugrunde liegenden Begründung auseinander setzt und nicht darlegt, inwiefern dieser bzw. dessen Begründung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass bei nach dem Gesagten offensichtlich aussichtsloser Beschwerde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass indes bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben;
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp