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1B_374/2010 ΓÇó Inadmissible criminal appeal for insufficient reasoning
1B_374/2010Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung24.11.2010Inadmissible
X. appealed to the Federal Supreme Court against a November 4, 2010 order of the Zürich Court of Appeal concerning authorization of prosecution. The court held that the appeal did not meet the formal reasoning requirements because it merely objected to the order in general terms without showing specifically why it was unlawful or unconstitutional. It therefore declined to enter into the appeal under the simplified procedure. The request for free legal assistance was refused because the appeal was manifestly hopeless. No court costs were charged, and no party compensation was awarded to the respondent.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde in Strafsachen; Nichteintreten bei bloss appellatorischer Kritik. Die Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt eine qualifizierte Begründungspflicht. Fehlt eine solche Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ist die Eingabe offensichtlich aussichtslos, entfällt zudem die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG). Bei fehlendem Aufwand der Gegenpartei werden weder Kosten noch Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Art. 108 Abs. 1 BGG).
{T 0/2}
1B_374/2010
Urteil vom 24. November 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Anna Schuler-Scheurer,
Bezirksgericht Meilen, Untere Bruech 139,
Postfach 881, 8706 Meilen.
Gegenstand
Anklagezulassung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 4. November 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich,
III. Strafkammer.
In Erwägung,
dass X.________ gegen den am 4. November 2010 betreffend Anklagezulassung ergangenen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer den genannten Beschluss ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die Erwägungen des Beschlusses bzw. dieser selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen - namentlich diejenigen von Art. 93 BGG - zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass es sich indes rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;
dass der Beschwerdegegnerin durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden ist, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Meilen und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp