Non-entry for missing appealable decision and insufficient reasoning

1B_367/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung24.08.2011Inadmissible

Zusammenfassung

X.________ filed a complaint concerning access to files in a criminal matter, but failed to enclose the challenged decision or otherwise identify an appealable cantonal decision. After being ordered to cure the defect, he filed only a copy of a letter addressed to the Solothurn Department of the Interior. The Federal Supreme Court held that the complaint remained insufficiently substantiated and, in simplified procedure, did not enter into it. No costs were charged.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde an das Bundesgericht bei fehlendem angefochtenem Entscheid. Wird der angefochtene Entscheid nicht eingereicht und lässt sich aus der Rechtsschrift nicht erkennen, welcher anfechtbare Entscheid bzw. welche letztinstanzliche kantonale Behörde betroffen ist, bleibt die Rechtsschrift unbeachtlich, wenn der Mangel innert angesetzter Frist nicht behoben wird. Eine nachträgliche Eingabe, die lediglich ein Schreiben an eine Verwaltungsbehörde enthält, genügt den Anforderungen an die Begründung und Anfechtung nicht; das Bundesgericht tritt im vereinfachten Verfahren nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 5 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_367/2011

Urteil vom 24. August 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer.

Gegenstand
Strafverfahren; Akteneinsicht.
In Erwägung,
dass X.________ sich mit Eingabe vom 4. Juli 2011 (Postaufgabe 12. Juli 2011) an das Bundesgericht wandte;
dass ein angefochtener Entscheid der Beschwerde nicht beilag und sich aus der Beschwerde nicht ergab, gegen welche Behörde sich eine Beschwerde richten sollte;
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juli 2011 aufgefordert hat, den fehlenden vorinstanzlichen Entscheid einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG);
dass der Beschwerdeführer fristgemäss keinen Entscheid, sondern lediglich die Kopie eines Schreibens an das Departement des Innern des Kantons Solothurn vom 20. Juli 2011 beim Bundesgericht eingereicht hat;
dass aus den Eingaben des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, gegen welchen anfechtbaren Entscheid sich eine Beschwerde richten sollte;
dass der Beschwerdeführer auch nicht darlegt, gegen welche letztinstanzliche kantonale Behörde sich ein allfälliger Rechtsverweigerungsvorwurf richten sollte;

dass somit androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG sowie mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Schlagwörter

non-entryformal requirementsadmissibilityreasoningappealable decisionfile inspection