Federal appeal inadmissible for deficient reasoning

1B_366/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung25.06.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal ruling that had upheld the non-opening of criminal proceedings against A. The court held that the appeal failed to satisfy the mandatory reasoning requirements because it attacked the decision only in general terms and did not show any legal error in the cantonal reasoning. The matter was therefore not entered into under the simplified procedure. As the appeal had no prospects of success, the request for free legal aid and appointed counsel was rejected. Costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; insufficient reasoning of a federal appeal leads to non-entry under Art. 108 Abs. 1 BGG. The appellant must engage with the decisive considerations of the challenged decision and, where required, set out constitutional grievances specifically and in detail; merely general allegations of violation of legal principles or the ECHR are inadequate (consid. 1). An obviously hopeless appeal precludes free legal aid and appointed counsel under Art. 64 BGG. Costs are borne by the unsuccessful party under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_366/2012

Urteil vom 25. Juni 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. April 2012.

In Erwägung,
dass X.________ am 12. April 2011 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen Regierungsrat B.________ sowie gegen A.________ wegen verschiedener Delikte erstattete und zudem die Staatsanwälte C.________ sowie D.________ als befangen ablehnte;

dass die Oberstaatsanwaltschaft am 31. Mai 2011 verfügte, eine Untersuchung gegen A.________ nicht anhand zu nehmen und die Anzeige in Bezug auf Regierungsrat B.________ zuständigkeitshalber der Geschäftsleitung des Kantonsrats zum Entscheid über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung zu überweisen;

dass X.________ hiergegen Beschwerde zu Handen des Obergerichts des Kantons Zürich erhob;

dass dessen III. Strafkammer die Beschwerde mit Beschluss vom 5. April 2012 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist, wobei sie ein von X.________ gestelltes uP-Gesuch abgewiesen hat;

dass X.________ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 18. Juni 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass der Beschwerdeführer den ausführlich begründeten obergerichtlichen Entscheid nur ganz allgemein beanstandet, indem er einmal mehr verschiedenste Rechtsgrundsätze der schweizerischen Rechtsordnung und insbesondere auch der EMRK als verletzt behauptet;

dass er dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem Entscheid zugrunde liegende einlässliche Begründung bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen), auf die der Beschwerdeführer schon wiederholt aufmerksam gemacht worden ist, nicht zu genügen vermag;

dass daher bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 64 BGG);

dass bei diesem Verfahrensausgang die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementslegal aidcourt costscriminal complaintnon-opening of proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal satisfied the statutory reasoning requirements

Extrahierter Entscheid

No. The appellant merely invoked various legal principles and the ECHR in general terms without showing why the cantonal decision was unlawful or unconstitutional.

Extrahierte Begründung

The complaint did not engage with the detailed reasoning of the cantonal judgment, so it failed to meet Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid and appointed counsel

Extrahierter Entscheid

No. Because the appeal was manifestly without prospects of success, legal aid and appointed counsel had to be denied.

Extrahierte Begründung

An obviously unsuccessful appeal does not satisfy the condition of reasonable prospects under Art. 64 BGG.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the costs.

Extrahierte Begründung

Given the outcome of the proceedings, costs were imposed on the unsuccessful appellant under Art. 66(1) BGG.

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