Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

1B_357/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung15.02.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. challenged the Bern cantonal appellate court’s refusal to entertain his request to reopen a criminal investigation. The Federal Supreme Court held that his federal complaint did not meet the mandatory reasoning standard: he did not specifically show how the cantonal decision violated law or constitutional rights. The complaint was therefore not entertained in simplified proceedings. The Court waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 and Art. 106 Abs. 2 BGG; requirements for the reasoning of a complaint to the Federal Supreme Court: the appellant must, in a concise but specific manner, indicate which federal rights or constitutional guarantees were allegedly violated and why. Mere disagreement with the cantonal reasoning or abstract assertions is insufficient. If the complaint manifestly fails to meet these requirements, the Court may decline to enter into the matter in simplified proceedings under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Waiver of costs may be ordered under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_357/2011

Urteil vom 15. Februar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3011 Bern.

Gegenstand
Strafverfahren; Wiedereröffnung der Untersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 30. Mai 2011
des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1.
Mit übereinstimmendem Beschluss des Kantonalen Untersuchungsrichters 4, Abteilung Wirtschaftskriminalität, und des Kantonalen Prokurators 2 vom 25./27. März 2009 wurde die Strafverfolgung gegen Y.________ und Z.________ nicht eröffnet bzw. aufgehoben. Mit Beschluss vom 10. November 2009 trat die Anklagekammer des Obergerichts der Kantons Bern auf einen von X.________ gegen diesen Nichteröffnungs- bzw. Aufhebungsbeschluss erhobenen Rekurs nicht ein, da sich X.________ mit Schreiben seines Vertreters vom 1. Oktober 2007 als Privatkläger aus den Verfahren zurückgezogen hatte; den Rekurs gegen die Verweigerung der Akteneinsicht wies die Anklagekammer ab. Eine gegen diesen Beschluss von X.________ erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 26. April 2010 ab, soweit es darauf eintrat (6B_1103/2009). Es kam dabei u.a. zum Schluss, es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz infolge Rückzugs der Privatklage auf den Rekurs nicht eingetreten ist.
Am 10. September 2010 beantragte X.________ beim Kantonalen Prokurator 2 die Wiedereröffnung der Untersuchung zufolge neuer Beweismittel. Der zuständige Untersuchungsrichter wies das Gesuch am 27. Dezember 2010 mit Zustimmung des Prokurators ab. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, auf welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 30. Mai 2011 nicht eintrat. Die Beschwerdekammer führte zusammenfassend aus, dass sie nach altem Recht über das Rechtsmittel zu befinden habe. Danach sei der Beschwerdeführer im Verfahren um Wiedereröffnung nicht als Partei anzusehen, da er seine Privatklage bereits am 1. Oktober 2007 endgültig zurückgezogen habe. Dies müsse ihm auch für das vorliegende Verfahren entgegen gehalten werden, weil es um die Beurteilung der genau gleichen Sachverhalte gehe. Eine erneute Konstituierung als Privatkläger käme einer Rechtsumgehung gleich. Dadurch würde er in die gleiche Lage versetzt, als ob er seine Privatklage nie zurückgezogen hätte. Als Anzeiger habe er bloss Anspruch darauf, dass die Behörde sein Anliegen entgegennehme und prüfe. Dies habe der zuständige Staatsanwalt vorliegend getan. Der Beschwerdeführer sei als Anzeiger nicht unmittelbar betroffen, weshalb auf seine Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten sei. Mit einer Alternativbegründung führte die Beschwerdekammer aus, dass im Eintretensfall die Beschwerde abzuweisen wäre, da weder neue Tatsachen noch relevante neue Beweismittel vorgebracht würden.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 4. Juli 2011 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Vorliegend zeigt der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen auf, inwiefern die Beschwerdekammer in verfassungswidriger Anwendung des kantonalen Prozessrechts auf seine Beschwerde nicht eingetreten sein soll. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Beschlusses bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementscriminal investigationreopeningprivate prosecutorstandingsimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint met the reasoning requirements of Art. 42 para. 2 and Art. 106 para. 2 BGG.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not sufficiently explain how the cantonal decision violated federal or constitutional law.

Extrahierte Begründung

The applicant failed to challenge the reasoning of the cantonal decision in a specific and detailed manner; therefore the pleading requirements were not met.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court could review the cantonal refusal to entertain the reopening complaint.

Extrahierter Entscheid

No substantive review was undertaken because the federal complaint was inadmissible.

Extrahierte Begründung

Due to the manifest deficiency in the reasoning, the case was decided in the simplified procedure under Art. 108 para. 1 lit. b BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No costs were levied.

Extrahierte Begründung

The Court waived the costs order under Art. 66 para. 1 BGG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.