Criminal recusal complaint dismissed as inadmissible

1B_355/2013Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung14.10.2013Inadmissible

Zusammenfassung

X. challenged the Bern cantonal criminal appeal chamber's refusal to recuse Regional Court President Y. The Federal Supreme Court held that the complaint did not satisfy the federal pleading requirements because it only advanced appellatory criticism and failed to engage with the reasons of the cantonal decision. The Court therefore did not enter into the complaint, waived court costs, and noted that the request for suspensive effect became moot.

Regest

Art. 42 Abs. 2 and Art. 106 Abs. 2 BGG; requirements for admissibility of a complaint alleging violation of fundamental rights; the appellant must, in a concise and specific manner, show how the challenged decision violates law. The Federal Supreme Court examines only clearly articulated and, where possible, substantiated grievances; purely appellatory criticism is insufficient and leads to non-entry under Art. 108 Abs. 1 BGG (consid. 4). If the complaint is not entered into, ancillary requests such as suspensive effect become moot; court costs may be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG (consid. 5).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

1B_355/2013

Urteil vom 14. Oktober 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Regionalgericht Bern-Mittelland, Einzelgericht, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin,

Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. September 2013.

Erwägungen:

1.

Gerichtspräsidentin Y.________ des Regionalgerichts Bern-Mittelland überwies am 1. Juli 2013 ein gegen sie gerichtetes Ablehnungsgesuch von X.________ an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Am 7. August 2013 ersuchte X.________ um Ausstand der Präsidentin der Beschwerdekammer, Oberrichterin Z.________, und beantragte eine Beschlussfassung über den Ausstand der Gerichtspräsidentin Y.________ durch ein ausserkantonales Beschwerdegericht, da eigentlich praktisch alle Oberrichter des Obergerichts des Kantons Bern als befangen abgelehnt werden müssten.
In der Folge leitete die Präsidentin der Beschwerdekammer das Ausstandsgesuch vom 7. August 2013 an die Strafkammern des Obergerichts weiter. Mit Beschluss vom 11. September 2013 wies die 1. Strafkammer das Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Z.________ sowie weitere am Obergericht tätige Richter ab. Daraufhin wies die Beschwerdekammer in Strafsachen das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsidentin Y.________ mit Beschluss vom 26. September 2013 ab.

2.

X.________ führt mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 (Postaufgabe 10. Oktober 2013) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist einzig der Beschluss der Beschwerdekammer vom 26. September 2013, mit welchem das Ausstandsgesuch gegen die Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Bern-Mittelland abgewiesen wurde. Der Beschluss der I. Strafkammer vom 11. September 2013, mit welchem das Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Z.________ und weitere am Obergericht tätige Richter abgewiesen wurde, ist indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

4.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

Der Beschwerdeführer, der sich mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht auseinandersetzt, legt mit seiner appellatorischen Kritik nicht dar, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5.

Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Schlagwörter

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