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1B_333/2012 ΓÇó Complaint inadmissible for insufficient reasoning
1B_333/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung12.06.2012Inadmissible
The Federal Supreme Court dealt with a criminal-law complaint against a cantonal decision concerning seizure. It held that the appellant did not substantiate in any way why the challenged decision was unlawful or unconstitutional. Because the submission failed to meet the reasoning requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, the court did not enter into the complaint and decided the matter in simplified procedure under Art. 108(1) BGG. No court costs were charged under Art. 66(1) BGG.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde in Strafsachen; Nichteintreten bei ungenügender Rügeführung. Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt eine qualifizierte Begründungspflicht. Fehlt eine solche Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ist der Mangel offensichtlich, kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden (vgl. Erw. 1). Kosten können bei den Umständen des Einzelfalls nach Art. 66 Abs. 1 BGG erlassen werden.
{T 0/2}
1B_333/2012
Urteil vom 12. Juni 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Abteilung 4 Spezialdelikte, Eichwilstrasse 2, Postfach 1662, 6011 Kriens.
Gegenstand
Strafverfahren; Beschlagnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. März 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung.
In Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Luzern mit Beschluss vom 16. März 2012 eine von X.________ gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Abteilung 4 Spezialdelikte erhobene Beschwerde abgewiesen hat;
dass sich X.________ gegen diesen Beschluss mit Schreiben vom 28. April 2012 an das Obergericht des Kantons Luzern gewandt hat;
dass das Obergericht die Eingabe von X.________ mit Schreiben vom 5. Juni 2012 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung überwiesen hat;
dass es sich bei der überwiesenen Eingabe der Sache nach um eine Beschwerde in Strafsachen handelt;
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet werden kann;
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass demgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Abteilung 4 Spezialdelikte und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli