No standing to challenge criminal case dismissal

1B_330/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung24.10.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the complainant lacked standing to challenge the dismissal of the criminal investigation against a cantonal road engineer. Because Zurich cantonal liability law places liability on the canton and excludes claims against the employee, the decision could not affect her civil claims under Art. 81 BGG. Her remaining arguments attacked the merits rather than separable procedural rights, so the complaint was inadmissible. Court costs and party compensation were imposed on the complainant.

Omnilex-Regeste

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; standing of an injured party in criminal proceedings; where cantonal liability law assigns liability exclusively to the canton and excludes claims against the employee, a dismissal of proceedings against the employee cannot affect the injured party's civil claims. The complainant may nevertheless invoke only independently reviewable procedural rights; arguments directed at the substantive assessment of the dismissal are inadmissible under the Star-Praxis (consid. 1.1-1.2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_330/2011

Urteil vom 24. Oktober 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Merkli,
Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Prechtl,

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach,
8026 Zürich.

Gegenstand
Einstellung der Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. Mai 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A.
Am Abend des 14. September 2008 stürzte X.________ auf dem Trottoir im Bereich einer Strassenbaustelle über eine - die Baugrube abdeckende - drei bis vier Zentimeter hohe Eisenplatte und zog sich dabei einen Schienbeinkopf- und einen Schlüsselbeinbruch zu. Da zu dieser Zeit die Strassenbeleuchtung erneuert wurde, brannte nur eine der Strassenlampen.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2008 erstattete X.________ gegen die Baustellenverantwortlichen Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung und reichte - soweit notwendig - einen Strafantrag ein. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis stellte die Untersuchung gegen den Baupolier und den Bauführer mit Verfügung vom 19. August 2009 ein. Den von X.________ erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 26. Januar 2010 ab. Gegen diesen Entscheid führte X.________ Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Mit Urteil 6B_214/2010 vom 3. Juni 2010 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.

B.
Mit Eingabe vom 9. November 2009 erstattete X.________ sodann auch gegen Y.________, Stabsingenieur beim Strasseninspektorat des Tiefbauamts des Kantons Zürich, Strafanzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung und stellte gleichzeitig Strafantrag. Mit Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2010 wurde gegen Y.________ eine Strafuntersuchung eröffnet. Mit Verfügung vom 8. März 2011 stellte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Untersuchung ein. Diesen Entscheid focht X.________ beim Obergericht des Kantons Zürich an, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 19. Mai 2011 abwies.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 23. Juni 2011 beantragt X.________, den Beschluss des Obergerichts vom 19. Mai 2011 und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. März 2011 aufzuheben und das Strafverfahren gegen Y.________ fortzusetzen.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassungen. Y.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 26. September 2011 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit dem angefochtenen Entscheid wird bestätigt, dass das von der Beschwerdeführerin angestrebte Strafverfahren eingestellt bleibt. Damit ist das Verfahren abgeschlossen. Es handelt sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Als Geschädigte ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung befugt, sofern sich der angefochtene Entscheid auf ihre Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach § 6 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HG/ZH; LS 170.1) haftet der Kanton Zürich für den Schaden, den Angestellte - darunter der Beschwerdegegner - in Ausübung ihrer amtlichen Verpflichtungen Dritten widerrechtlich zufügen. Gemäss § 6 Abs. 4 HG/ZH steht der geschädigten Person kein Anspruch gegen den Angestellten zu. Der angefochtene Entscheid kann sich somit nicht auf allfällige Zivilforderungen der Beschwerdeführerin auswirken (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2011 vom 14. Juli 2011 E. 1.1).

1.2 Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache kann die Geschädigte die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich in diesem Fall aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist die Beschwerdeführerin - wie vorliegend - nach kantonalem Recht Partei, kann sie die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihr nach dem kantonalen Verfahrensrecht, der BV oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Zulässig sind dabei Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen. Eine in der Sache nicht legitimierte Beschwerdeführerin kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren, noch kann sie geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend ("Star-Praxis"; BGE 136 IV 41 E. 1.4 S. 44).
Die Beschwerdeführerin rügt, die Einstellung des Strafverfahrens verletze sie in ihrer Menschenwürde, verstosse gegen das Gebot der Rechtsgleichheit und das Prinzip von Treu und Glauben, sei willkürlich und missachte ihren Anspruch auf gerechte Behandlung. Soweit die Vorbringen überhaupt genügend substanziiert sind, macht die Beschwerdeführerin hiermit nicht die Verletzung von Verfahrensrechten geltend, sondern kritisiert den Entscheid in der Sache, wozu sie nach der dargelegten "Star-Praxis" nicht befugt ist.

2.
Auf die Beschwerde ist damit mangels Legitimation der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Diese hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft IV sowie dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner

Schlagwörter

standingcriminal procedurenegligent bodily injurydismissalprocedural rightscantonal liabilityparty compensationcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complainant had standing to file a criminal complaint to the Federal Supreme Court despite lacking civil-claim standing against the respondent.

Extrahierter Entscheid

She lacked standing on the merits because any civil claim would lie against the Canton of Zurich, not against the employee personally.

Extrahierte Begründung

Under the cantonal liability act, the canton is liable for damage caused by employees acting in their official capacity, and the injured party has no claim against the employee. Therefore the dismissal could not affect the complainant's civil claims within the meaning of Art. 81 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the complainant could invoke alleged violations of personality, equality, good faith, arbitrariness, and fair treatment as procedural-rights claims.

Extrahierter Entscheid

No; these arguments attacked the substance of the dismissal rather than independent procedural rights.

Extrahierte Begründung

A victim lacking standing on the merits may only complain of separately reviewable formal violations of party rights. The submissions did not raise such formal denials of justice but sought substantive review, which is barred by the Star-Praxis.

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