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1B_330/2010 ΓÇó Federal appeal dismissed for insufficient reasoning in recusal case
1B_330/2010Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung22.10.2010Inadmissible
In a criminal recusal matter, the appellant challenged a cantonal decision rejecting his request to recuse a deputy district court president. The Federal Supreme Court held that the filing did not satisfy the substantiation requirements of Art. 42(2) BGG because it failed to engage with the cantonal reasoning and instead raised only general criticisms. The appeal was therefore not entered into under the simplified procedure. Costs of CHF 500 were charged to the appellant.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde; ungenügende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids führt zum Nichteintreten. Die Beschwerde hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der Entscheid Recht verletzt; allgemeine Kritik an der Vorinstanz oder an der Rechtsordnung genügt nicht. Ist der Mangel offensichtlich, kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (E. 3).
{T 0/2}
1B_330/2010
Urteil vom 22. Oktober 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
a.o. Gerichtspräsident 20 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. August 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer.
Erwägungen:
1.
In einem gegen ihn laufenden Strafverfahren wegen SVG-Widerhandlungen hat X.________ den a.o. Gerichtspräsidenten 20 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen abgelehnt.
Mit Beschluss vom 25. August 2010 hat die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern das Ablehnungsgesuch abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist.
2.
Gegen diesen Beschluss führt X.________ mit Eingabe vom 7. Oktober 2010 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer kritisiert den obergerichtlichen Beschluss und dabei auf ganz allgemeine Weise auch das Ordnungsbussenwesen an sich. Er setzt sich indes nicht hinreichend mit den dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Erwägungen auseinander und legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern der Beschluss Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll.
Demgemäss ist auf die vorliegende Beschwerde schon aus diesem Grund nicht einzutreten.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 BGG).
Demnach wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem a.o. Gerichtspräsidenten 20 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Oktober 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp