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1B_322/2012 ΓÇó Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning in recusal case
1B_322/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung06.06.2012Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the criminal appeal against the Zurich High Court's refusal to recuse prosecutor Hans Maurer. It held that the appellant could not expand the dispute to new recusal requests against two other prosecutors and that the appeal did not meet the reasoning requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG. The appeal was decided under the simplified procedure, and CHF 500 in costs were charged to the appellant.
Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG; admissibility of a federal appeal and scope of review in recusal matters: A complaint must, in a reasoned manner, address the contested reasoning of the cantonal decision and show why it is unlawful or unconstitutional; a merely general criticism is insufficient. The scope of the appeal is limited to the subject matter decided below; claims introduced only before the Federal Supreme Court, including additional recusal requests against persons not covered by the cantonal decision, are inadmissible. Where the inadmissibility is manifest, the Court may decide under the simplified procedure pursuant to Art. 108 Abs. 1 BGG (consid. 1).
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1B_322/2012
Urteil vom 6. Juni 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Besondere Untersuchungen, Zweierstrasse 25,
Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. März 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen X.________ gestützt auf eine von der Gesundheitsdirektion dieses Kantons am 18. September 2007 erstattete Anzeige eine Strafuntersuchung wegen Betrugs etc. führt, welche in der Folge ergänzt und erweitert wurde;
dass X.________ am 15. November 2011 bei der Oberstaatsanwaltschaft ein Ausstandsbegehren gegen den Leitenden Staatsanwalt Hans Maurer einreichte;
dass dieser am 24. November 2011 zuhanden des Obergerichts einen Abweisungsantrag stellte und die Sache zuständigkeitshalber an dieses übermitteln liess;
dass die III. Strafkammer des Obergerichts das Ausstandsbegehren mit Beschluss vom 16. März 2012 abgewiesen hat, wobei sie ein von X.________ gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtliche Verbeiständung abgewiesen hat;
dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 30. Mai 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit damit verschiedene Begehren gestellt werden, die über den Gegenstand des angefochtenen obergerichtlichen Entscheids bildenden Streitgegenstand - das Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt Maurer - hinausgehen (so auch die erst im vorliegenden Verfahren gestellten Ausstandsbegehren betreffend Martin Bürgisser und Ulrich Arbenz von der Oberstaatsanwaltschaft);
dass der Beschwerdeführer den ausführlich begründeten obergerichtlichen Entscheid nur ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen), auf die er schon wiederholt aufmerksam gemacht worden ist, nicht zu genügen vermag;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass bei diesem Verfahrensausgang die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juni 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp