Non-entry for insufficient reasoning in recusal complaint

1B_313/2008Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung15.12.2008Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with a criminal complaint against the Uri cantonal court's refusal to recuse its president. It held that the appellant failed to set out any admissible ground of appeal or any constitutional violation with the required specificity. Because the reasoning defect was obvious, the court issued a summary non-entry decision. It also denied free legal aid due to the appeal's lack of prospects, while waiving court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; non-entry for insufficient reasoning. Where a cantonal decision is challenged, mere assertions of incorrect application of cantonal law are insufficient; the appellant must, in a qualified manner, set out which constitutional rights were violated and why. The Federal Supreme Court examines only clearly and specifically raised grievances. If the complaint manifestly fails to satisfy these requirements, it may be disposed of in summary proceedings without entering on the merits. The absence of prospects of success also excludes free legal aid under Art. 64 BGG; costs may nevertheless be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_313/2008

Urteil vom 15. Dezember 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Rolf Dittli, Obergerichtspräsident, Obergericht des Kantons Uri, Rathausplatz 2, 6460 Altdorf.

Gegenstand
Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. November 2008 des Obergerichts des Kantons Uri,
Strafrechtliche Abteilung (OG S 08 3).
Erwägungen:

1.
X.________ erhob am 10. Juni 2008 Rekurs gegen den Beschluss des Landgerichtspräsidiums Uri (LGP 08 124/150) vom 14. Mai 2008 in Sachen Walker Karl/unentgeltliche Rechtspflege. Am 13. Juni 2008 teilte ihm Obergerichtspräsident Rolf Dittli, Vorsitzender der Strafrechtlichen Abteilung, u.a. mit, dass der eingereichte Rekurs sich aufgrund einer summarischen Prüfung als aussichtslos erweise, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden könne.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2008 stellte X.________ ein Ausstandsgesuch gegen den Obergerichtspräsidenten Rolf Dittli. Die Strafrechtliche Abteilung des Obergerichts des Kantons Uri wies mit Entscheid (OG S 08 3) vom 5. November 2008 das Ausstandsgesuch ab.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 5. Dezember 2008 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts des Kantons Uri vom 5. November 2008. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund und legt nicht dar, inwiefern das Obergericht sein Ausstandsgesuch in verfassungswidriger Weise behandelt haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

Schlagwörter

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