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1B_310/2013 ΓÇó Inadmissible appeal for insufficient reasoning
1B_310/2013Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung24.09.2013Inadmissible
The complainant appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal decision upholding a seizure order. The Court held that the appeal was inadmissible because the appellant merely made general allegations of procedural violations without engaging with the cantonal court’s reasoning or showing any legal or constitutional error. The defect was obvious, so the Court decided the matter in summary proceedings and did not charge costs.
Art. 42 Abs. 2 and Art. 106 Abs. 2 BGG; requirement of reasoned appeal before the Federal Supreme Court; an appeal must, in a concrete manner, address the challenged reasoning and show why the decision violates federal or constitutional law. Mere general criticism or abstract allegations of procedural violations are insufficient. If the lack of reasoning is manifest, the Court may refuse to enter into the matter in simplified proceedings under Art. 108 Abs. 1 BGG; costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
1B_310/2013
Urteil vom 24. September 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg.
Gegenstand
Strafverfahren; Beschlagnahmebefehl,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. August 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
In Erwägung,
dass X.________ gegen einen am 9. April 2013 ergangenen Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach mit Eingabe vom 20./22. April 2013 Beschwerde ans Obergericht des Kantons Aargau erhob;
dass dessen Beschwerdekammer in Strafsachen die Beschwerde mit Entscheid vom 5. August 2013 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist;
dass X.________ mit Eingabe vom 10. September (Postaufgabe: 11. September) 2013 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid bzw. das diesem zugrunde liegende Verfahren ganz allgemein dahingehend kritisiert, es sei dadurch in verschiedener Hinsicht Verfahrensrecht verletzt worden;
dass er sich indes dabei nicht im Einzelnen mit der dem ausführlichen Entscheid zugrunde liegenden Begründung auseinander setzt;
dass er insbesondere nicht darlegt, inwiefern diese Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ), auf welche der Beschwerdeführer bereits früher hingewiesen worden ist, nicht zu genügen vermag;
dass somit bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, vorliegend keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. September 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp