Standing of injured party to challenge dismissal of criminal proceedings

1B_31/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung07.04.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. challenged the cantonal decisions confirming the dismissal of criminal proceedings against Y. for minor property damage. Before the Federal Supreme Court, he argued arbitrariness and a violation of the right to be heard. The Court held that, as a mere injured person and reporter, he lacked standing to contest the evidentiary assessment and the merits. It further held that the Obergericht did not violate the right to be heard when it implicitly refused the evidence by anticipatory assessment. The complaint was dismissed insofar as admissible, and court costs of CHF 2,000 were imposed on X.

Omnilex-Regeste

Art. 81 aArt. 81 BGG; standing of a mere injured person to appeal against a dismissal of criminal proceedings. A complainant who is neither a victim within the meaning of the OHG nor a private prosecutor may invoke only violations of procedural rights that are independent of the merits; challenges to evidence evaluation and anticipatory assessment are inadmissible because they cannot be separated from the substantive review (consid. 2). A right-to-be-heard complaint is unfounded where the authority's reasoning shows that it considered the proposed evidence unsuitable and implicitly rejected it by anticipatory assessment; an explicit refusal is not required in such circumstances (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_31/2011

Urteil vom 7. April 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,

Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen,
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Bahnhofstrasse 29,
8200 Schaffhausen.

Gegenstand
Einstellung des Strafverfahrens,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.

Sachverhalt:

A.
X.________ erstattete am 1. Februar 2010 Strafanzeige gegen Y.________ wegen geringfügiger Sachbeschädigung. Y.________ wurde vorgeworfen, im Treppenhaus (Erdgeschoss) der Liegenschaft A.________weg ... in Thayngen eine Anschlagtafel aus der Wand gerissen und auf die darunter stehende Grünpflanze fallen gelassen zu haben. Dadurch sei ein Sachschaden von ca. Fr. 30.-- entstanden.

Mit Verfügung vom 15. Februar 2010 stellte die zuständige Untersuchungsrichterin das Ermittlungsverfahren gegen Y.________ ein, weil sich ein vorsätzliches Verhalten nicht nachweisen lasse. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob X.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen Einsprache mit den Anträgen, die Verfügung der Untersuchungsrichterin sei aufzuheben, das Verfahren sei weiterzuführen und Y.________ sei zu bestrafen. Die Staatsanwaltschaft wies die Einsprache mit Entscheid vom 9. April 2010 ab.

Gegen diesen Entscheid der Staatsanwaltschaft gelangte X.________ an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Verfahren zur Weiterführung des Ermittlungsverfahrens an das Untersuchungsrichteramt zurückzuweisen. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 30. Dezember 2010 ab.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 25. Januar 2011 beantragt X.________ im Wesentlichen, der Entscheid des Obergerichts vom 30. Dezember 2010 sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er rügt die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29. Abs. 2 BV).

Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme. Y.________ stellt in seiner Vernehmlassung keinen Antrag zum bundesgerichtlichen Verfahren.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Nach Art. 453 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) werden Rechtsmittel gegen einen Entscheid, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurde, nach bisherigem Recht von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Der angefochtene Entscheid datiert vom 30. Dezember 2010. Die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde ist nach dem Bundesgerichtsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung zu beurteilen (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.
Der die Einstellung des vorliegenden Strafverfahrens bestätigende Entscheid der Vorinstanz stellt einen mit Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG dar.

Der Beschwerdeführer ist offensichtlich nicht Opfer einer Straftat im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG i.V.m. aArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und auch nicht Privatstrafkläger gemäss aArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Als blosser Geschädigter bzw. Anzeigesteller ist er zur vorliegenden Beschwerde nach der Praxis zu aArt. 81 BGG grundsätzlich nicht legitimiert (BGE 136 IV 29; 133 IV 228). Er kann lediglich die Verletzung von Rechten rügen, die ihm als am Verfahren beteiligte Partei nach dem massgebenden Prozessrecht oder unmittelbar aufgrund der BV oder der EMRK zustehen (BGE 136 IV 29 E. 1.9 S. 40 mit Hinweisen). Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache selber getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.3.2; 133 I 185 E. 6.2). Ein Geschädigter kann daher nach der Praxis zu aArt. 81 BGG - trotz Parteistellung im kantonalen Verfahren - weder die Würdigung der beantragten Beweise infrage stellen noch beanstanden, dass seine Anträge wegen Unerheblichkeit oder aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der Prüfung der materiellen Sache nicht getrennt werden (vgl. BGE 126 I 81 E. 7b S. 94; 120 Ia 157 E. 2a/bb S. 160; Urteil des Bundesgerichts 6B_380/2007 vom 13. November 2007 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer kritisiert im Wesentlichen die vorinstanzliche Beweiswürdigung, worauf nach dem Gesagten nicht einzutreten ist. Zudem macht er geltend, das Obergericht habe rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweise stillschweigend nicht abgenommen und damit das rechtliche Gehör verweigert (Art. 29 Abs. 2 BV). Aus der Begründung des angefochtenen Entscheids ergibt sich, dass die Vorinstanz die beantragten Beweise offensichtlich nicht für geeignet hielt, den (Eventual-)Vorsatz des Beschuldigten zu beweisen. Diese vorweggenommene Beweiswürdigung ist im bundesgerichtlichen Verfahren wie erwähnt nicht zu überprüfen. Dass das Obergericht die Beweisabnahme nicht ausdrücklich, sondern lediglich sinngemäss ablehnte, ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände nicht zu beanstanden.

3.
Es ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Untersuchungsrichteramt, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Haag

Schlagwörter

standinginjured personright to be heardanticipatory assessment of evidencecriminal dismissalcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the injured complainant was entitled to challenge the dismissal of the criminal case.

Extrahierter Entscheid

As a mere injured person and reporter, the complainant lacked standing to contest the merits; only formal violations separable from the merits could be raised.

Extrahierte Begründung

He was neither an injured victim within the meaning of the victim statute nor a private prosecutor. Under the former Federal Supreme Court Act, a mere injured person may invoke only procedural rights and formal grievances, not a review of evidence or material assessment.

Kernrechtsfrage

Whether the Obergericht violated the complainant's right to be heard by not expressly taking his offered evidence.

Extrahierter Entscheid

No violation was found.

Extrahierte Begründung

The lower court's reasons showed that it considered the proposed evidence unsuitable to prove intent and therefore rejected it by anticipatory assessment of evidence; under the circumstances, the implicit refusal was unobjectionable.

Kernrechtsfrage

Who bears the federal court costs.

Extrahierter Entscheid

The costs were charged to the appellant.

Extrahierte Begründung

Because the complaint failed, court costs follow the outcome of the proceedings.

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