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1B_301/2007
Urteil vom 17. Januar 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand
Strafverfahren,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. November 2007 des Obergerichts des
Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.
Erwägungen:
1.
X.________ erhob mit Eingaben vom 20. April 2007 und 20. August 2007 Strafanzeige gegen Y.________ und Z.________ wegen Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes, Störung des Eisenbahnverkehrs und wegen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen. X.________ wirft den Angeschuldigten u.a. vor, sie hätten mit der Planauflage des Teilzonen- und Gestaltungsplans des Steinbruchs Born, welcher für weitere 25 Jahre Sprengungen in der Bornkette gestatten würde, wissentlich einen Absturz der Felsmassen auf die Ruttigerweid und die Trasse der SBB in Kauf genommen. Die Gutachten, auf welche sich der Teilzonen- und Gestaltungsplan stütze, seien zudem Gefälligkeitsgutachten. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn trat mit Verfügung vom 21. August 2007 auf die Strafanzeige nicht ein und auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat Solothurn.
Gegen diese Verfügung erhob X.________ Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Am 16. November 2007 erliess die Instruktionsrichterin der Beschwerdekammer folgende Verfügung:
Weder aus der Beschwerdebegründung noch aus den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren ist ersichtlich, inwiefern die von der Instruktionsrichterin der Beschwerdekammer getroffenen Anordnungen an einem Beschwerdegrund im Sinne von Art. 95 ff. BGG leiden sollten. Der Beschwerdeführer legt somit nicht dar, inwiefern die Verfügung vom 16. November 2007 Recht verletzen sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Auf eine Kostenauflage kann vorliegend verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Januar 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Aemisegger Pfäffli