Admissibility of appeal against police-interview participation ruling

1B_300/2010Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung28.09.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant challenged a cantonal interlocutory ruling that had refused to inform defense counsel of police interrogation dates and to allow participation. The Federal Court held that the appeal was inadmissible because the appellant did not show an irreparable legal detriment as required for interlocutory decisions. It therefore entered no merits review. The request for free legal aid was denied because the appeal was plainly hopeless. No court costs were levied.

Omnilex-Regeste

Art. 93 BGG; admissibility of federal appeal against interlocutory criminal procedural decisions; burden to demonstrate irreparable harm. An appeal against a non-final decision is admissible only if the appellant substantiates a non-repairable disadvantage or, exceptionally, if immediate entry into final judgment would avoid extensive evidence-taking. The Federal Court does not investigate ex officio whether such harm exists; the burden of allegation and substantiation lies with the appellant (consid. 3.2-3.3). A manifestly inadmissible appeal is devoid of prospects of success and justifies denial of free legal aid under Art. 64 BGG; costs may be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG depending on the circumstances.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_300/2010

Urteil vom 28. September 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wüthrich,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.

Gegenstand
Information des Verteidigers über polizeiliche Einvernahmen und dessen Teilnahmemöglichkeit daran,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. August 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern,
II. Kammer als Beschwerdeinstanz nach StPO.
Erwägungen:

1.
Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Luzern führt gegen X.________ ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 17. Juni 2010 stellte sein Rechtsbeistand das Begehren, er sei über die Termine von polizeilichen Einvernahmen zu informieren; sodann sei ihm die Teilnahme daran zu ermöglichen. Mit Schreiben vom 21. Juni 2010 wies der Untersuchungsrichter das Gesuch ab. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde hat die II. Kammer als Beschwerdeinstanz nach StPO des Obergerichts des Kantons Luzern mit Entscheid vom 11. August 2010 abgewiesen.

2.
Mit Eingabe vom 13. September 2010 führt X.________ Beschwerde in Strafsachen.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, zur Beschwerde Stellungnahmen einzuholen.

3.
3.1 Beim angefochtenen obergerichtlichen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abschliesst.

3.2 Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

3.3 Dabei ist es Sache des Beschwerdeführers, die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein sollte (BGE 135 II 30 E. 1.3 S. 33 ff.; 134 III 426 E. 1.2; 133 III 629 E. 2.3.1).
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Beschluss einen solchen Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte.
Auf die Beschwerde ist somit schon aus diesem Grunde nicht einzutreten. Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden.

4.
Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (Art. 64 BGG). Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich indes, von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer als Beschwerdeinstanz nach StPO, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

Schlagwörter

admissibilityinterlocutory decisionirreparable harmlegal aidcriminal procedurepolice interrogation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal against the cantonal interlocutory decision was admissible under Art. 93 BGG.

Extrahierter Entscheid

The appellant failed to show any irreparable harm; the appeal was therefore inadmissible.

Extrahierte Begründung

For interlocutory decisions not concerning jurisdiction or recusal, federal appeal requires irreparable harm or immediate final decision. The burden to show admissibility lies with the appellant, and he did not demonstrate such harm.

Kernrechtsfrage

Whether free legal aid should be granted for the federal appeal.

Extrahierter Entscheid

Free legal aid was denied because the appeal was manifestly without prospects of success.

Extrahierte Begründung

Since the appeal was clearly inadmissible, it was objectively hopeless within the meaning of Art. 64 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed in view of the circumstances.

Extrahierte Begründung

Although the appeal failed, the court exercised discretion under Art. 66 Abs. 1 BGG to waive costs.

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