Non-entry for insufficiently reasoned criminal appeal

1B_30/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung01.02.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. filed a criminal complaint against Y. for threat. The Zurich public prosecutor declined to open an investigation, and the cantonal court dismissed X.'s complaint. X. then appealed to the Federal Supreme Court, but only raised general objections without showing in detail why the lower decision was unlawful or unconstitutional. The Federal Supreme Court therefore refused to enter into the appeal in simplified proceedings and waived court costs. No party compensation was awarded to Y. because no expenses were incurred.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht: Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpft und nicht im Einzelnen aufzeigt, inwiefern die Erwägungen oder das Ergebnis bundesrechts- oder verfassungswidrig sein sollen. Bei offensichtlich ungenügender Begründung kann der Nichteintretensentscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG ergehen; damit erübrigt sich die Prüfung weiterer Eintretensvoraussetzungen. Unter den gegebenen Umständen kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_30/2012

Urteil vom 1. Februar 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahme einer Untersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Januar 2012.

In Erwägung,
dass X.________ am 29. September 2011 einen Strafantrag gegen Y.________ wegen Drohung stellte;
dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland gemäss Verfügung vom 28. November 2011 keine Strafuntersuchung anhand nahm;
dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eine von X.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 10. Januar 2012 abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist;
dass X.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 17. Januar 2012 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen;
dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen, ausführlich begründeten Beschluss nur ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegenden Erwägungen bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass dem Beschwerdegegner durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung auszurichten ist;

wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Schlagwörter

criminal complaintthreatnon-entryappeal reasoningsimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal appeal met the statutory reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant only made general criticisms and did not explain specifically why the cantonal decision was unlawful or unconstitutional.

Extrahierte Begründung

The appeal failed to comply with Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG; the deficiency was obvious, so the court could decide under the simplified procedure.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged in the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No costs were charged in view of the circumstances.

Extrahierte Begründung

The court found it justified not to levy costs.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.