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1B_299/2007 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned recusal complaint
1B_299/2007Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung27.12.2007Dismissed
X.________ challenged the district court president Kölliker. The district court president Altermatt refused to entertain the recusal request because it was insufficiently reasoned and allegedly aimed at obstructing proceedings. The Solothurn Court of Appeal upheld that decision. X.________ then filed a criminal-law complaint to the Federal Supreme Court, alleging bias of the cantonal judges and contesting the non-entry decision. The Federal Supreme Court held that the complaint did not meet the pleading requirements of Art. 42(2) BGG because it failed to substantiate bias or engage with the cantonal reasoning. It therefore did not enter into the complaint under the simplified procedure and ordered costs against the complainant.
Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Die Beschwerdebegründung muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss pauschale Vorbringen, namentlich eine unsubstantiierte Behauptung der Befangenheit der kantonalen Richter oder das Unterlassen einer Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der Vorinstanz, genügen nicht. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung offensichtlich, so tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde ein (consid. 3.1-3.3).
{T 0/2}
1B_299/2007
Urteil vom 27. Dezember 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Amtsgerichtspräsident Bucheggberg-Wasseramt, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Ausstandsbegehren,
Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Dezember 2007 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.
Erwägungen:
1.
X.________ stellte am 7. November 2007 ein Ablehnungsbegehren gegen den Amtsgerichtspräsidenten Kölliker des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt. Mit Verfügung vom 13. November 2007 trat der Amtsgerichtspräsident Altermatt auf das Ablehnungsbegehren nicht ein, weil es offensichtlich in der Absicht gestellt worden sei, ein geordnetes Gerichtsverfahren zu verunmöglichen. Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 15. November 2007 Beschwerde. Mit Urteil vom 10. Dezember 2007 wies die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn die Beschwerde ab. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer aus, dass Ablehnungsbegehren kurz zu begründen seien. Aus dem Ablehnungsbegehren vom 7. November 2007 ergebe sich nicht, inwiefern Amtsgerichtspräsident Kölliker dem Beschwerdeführer parteilich oder befangen erscheine, weshalb auf dieses Begehren wegen fehlender Begründung nicht einzutreten war.
2.
X.________ führt mit Eingabe vom 17. Dezember 2007 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen das Urteil der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 10. Dezember 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
3.1 Der Beschwerdeführer erachtet die am angefochtenen Urteil der Beschwerdekammer mitwirkenden Richter als befangen. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern die abgelehnten Richter befangen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sein sollten. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.2 Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde gegen die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten mit der Begründung ab, der Amtsgerichtspräsident sei zu Recht nicht auf das Ablehnungsbegehren vom 7. November 2007 eingetreten, da dieses nicht genügend begründet gewesen sei. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Da insoweit keine sachbezogenen Ausführungen vorliegen, ist mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.3 Mangels einer hinreichenden Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Dezember 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli