Federal appeal inadmissible against interlocutory criminal decision

1B_290/2013Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung15.11.2013Inadmissible

Zusammenfassung

X. challenged before the Federal Supreme Court a cantonal non-entry decision concerning the refusal to restore a deadline, to repeat a confrontation hearing, and to challenge the transfer of the criminal case to the district court. The court held that the cantonal decision was interlocutory, that no irreparable harm was shown, and that the appellant could still defend himself and request evidence before the district court. The federal complaint was therefore not entered into. Court costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant; the request for suspensive effect became moot.

Regest

Art. 93 BGG; admissibility of a complaint against interlocutory criminal orders and the requirement of irreparable harm. A cantonal decision that neither ends the criminal proceedings nor finally determines an evidentiary request is an interlocutory decision. Such a decision is only challengeable if the appellant specifically demonstrates an irreparable legal disadvantage under Art. 93(1)(a) BGG or if the conditions of Art. 93(1)(b) BGG are met. The mere assertion that evidence cannot presently be administered is insufficient where the accused can still assert defence rights and make evidence requests in the subsequent trial. If admissibility is denied, the Federal Supreme Court does not examine the merits; the appellant bears the court costs (Art. 66(1) BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

1B_290/2013

Urteil vom 15. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Bahnhofstrasse 4, Postfach 128, 8832 Wollerau.

Gegenstand
Strafverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Juli 2013 des Kantonsgerichts Schwyz.

Sachverhalt:

A.

Mit Strafbefehl vom 25. Mai 2012 verurteilte die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln X.________ wegen Drohung, Hausfriedensbruchs und Tätlichkeiten zum Nachteil von Y.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 2'400.--. X.________ erhob Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Am 26. Juni 2012 konfrontierte die Staatsanwaltschaft X.________ mit der Privatklägerin Y.________.

Am 22. März 2013 wies die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln das Gesuch von X.________ um Wiederherstellung der Frist zur Stellung von Beweisanträgen ab. Gleichentags lehnte sie den Antrag von X.________ auf Wiederholung der Konfrontationseinvernahme vom 26. Juni 2012 ab und überwies das Verfahren ans Bezirksgericht Höfe.

X.________ focht diese drei Verfügungen beim Kantonsgericht Schwyz an. Dessen Präsident trat mit Verfügung vom 1. Juli 2013 auf die Beschwerde nicht ein.

B.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, 1. die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten aufzuheben, 2. die "Beweisergänzungsverfügung" vom 22. März 2012 aufzuheben, 3. die Beweise der Einvernahme vom 26. Juni 2012 ungültig zu erklären, 4. die Verfügung zur Fristwiederherstellung vom 22. März 2013 aufzuheben und ihm 5. eine neue Frist anzusetzen sowie 6. die Überweisung ans Gericht vom 22. März 2013 aufzuheben. Ausserdem ersucht er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

C.

Die Oberstaatsanwaltschaft und der Kantonsgerichtspräsident verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Allerdings schliesst keine der drei beim Kantonsgericht angefochtenen Verfügungen das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ab, womit auch der Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichtspräsidenten nicht verfahrensabschliessend ist. Es handelt sich vielmehr um einen Zwischenentscheid, der nach Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten sei ein Entscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, begründet dies aber nicht weiter. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzung von Art. 93 lit. a BGG erfüllt sein könnte. Weder durch die Überweisung noch durch die Ablehnung der Fristwiederherstellung für die Stellung von Beweisanträgen und der Wiederholung der Konfrontationseinvernahme erleidet er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Er wird im Strafverfahren vor Bezirksgericht sein Verteidigungsrechte in vollem Umfang wahrnehmen und dabei auch Beweisanträge stellen können. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi

Schlagwörter

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