Non-entry on criminal appeal for insufficient reasoning under Art. 93 BGG

1B_29/2013Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung29.01.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the complaint was directed against an interlocutory cantonal criminal decision and was therefore admissible only under Art. 92 or 93 BGG. Because the appellant did not even attempt to show irreparable harm or any other prerequisite under Art. 93 BGG, the Court did not enter into the complaint in simplified procedure. It also denied the request for free legal aid, finding the appeal manifestly futile, and imposed CHF 500 in court costs on the appellant.

Regest

Art. 93 BGG; admissibility of complaints against interlocutory decisions; the appellant must substantiate the prerequisites for immediate federal review. Interlocutory criminal appeal decisions are only challengeable if they concern jurisdiction or recusal (Art. 92 BGG) or if the requirements of Art. 93 Abs. 1 BGG are alleged and demonstrated. In the absence of any specific submissions on irreparable harm or immediate finality, the complaint is inadmissible in simplified procedure under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG (consid. 3). A request for legal aid under Art. 64 BGG fails where the complaint is manifestly devoid of prospects of success; costs are allocated against the losing party under Art. 66 Abs. 1 BGG (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_29/2013

Urteil vom 29. Januar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprech Dr. Urs Tschaggelar,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.

Gegenstand
Strafverfahren,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer.

Erwägungen:

1.
Im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Einzelgerichts Berner Jura-Seeland vom 2. Juli 2012 fasste die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern am 3. Januar 2013 folgenden Beschluss:
"1. ...
2. ...
3. Auf die Berufung des Privatklägers/Beschuldigten 3 hinsichtlich der Verurteilung der Beschuldigten 1 und 2 wegen versuchter einfacher Körperverletzung (Lit. A, Ziff. III. 1 und Lit. B Ziff. III. 1 des Urteils; beantragt wird Verurteilung wegen vollendet versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen) wird eingetreten.
4. Termin zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung wird angesetzt auf: Dienstag, 16. April 2013 (vgl. separate Vorladungen).
5. ..."

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 23. Januar 2013 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. Januar 2013 und beantragt die Aufhebung von Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Der angefochtene Beschluss erging als Zwischenentscheid, der das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abschliesst. Der angefochtene Zwischenentscheid ist somit nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar. Da dieser weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer äussert sich vorliegend zu den Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 BGG überhaupt nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Schlagwörter

inadmissibilityinterlocutory decisionirreparable harmlegal aidcourt costscriminal appeal