Non-entry for insufficiently reasoned criminal complaint

1B_284/2009Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung09.10.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. challenged a decision of the President of the Anklagekammer of St. Gallen refusing legal aid and setting an advance fee of CHF 800, with the warning that the complaint would not be considered if unpaid. He then submitted the matter to the Federal Supreme Court, which treated the filing as a complaint in criminal matters. The Court held that the submission did not explain why the cantonal decision was unlawful or unconstitutional and therefore failed to meet the federal reasoning requirements. The Court did not enter into the complaint and, considering the circumstances, imposed no court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung des angefochtenen Entscheids, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei offensichtlichem Mangel kann das Bundesgericht ohne Erhebung von Gerichtskosten entscheiden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_284/2009

Urteil vom 9. Oktober 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 15. September 2009.

In Erwägung,
dass X.________ bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen ein Beschwerdeverfahren angestrengt hat;

dass der Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 15. September 2009 ein von X.________ dabei gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und ihm zur Leistung einer Einschreibegebühr von Fr. 800.-- eine Frist von zehn Tagen gesetzt hat, verbunden mit dem Hinweis, bei unbenütztem Ablauf der Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten;

dass X.________ diesen Entscheid mit Eingabe vom 26. September 2009, gerichtet an die Anklagekammer, beanstandet hat;

dass die Anklagekammer die Eingabe mit Schreiben vom 2. Oktober 2009 zuständigkeitshalber ans Bundesgericht weitergeleitet hat zur Behandlung als Beschwerde in Strafsachen;

dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f. sowie 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag;

dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG)

wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud: Bopp

Schlagwörter

legal aidadmissibilityreasoning requirementcriminal complaintcost waiver

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the statutory reasoning requirements for federal review.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant failed to show why the challenged reasoning or outcome was unlawful or unconstitutional.

Extrahierte Begründung

The complaint did not satisfy Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG because it contained no sufficient legal or constitutional argument against the decision.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged in this simplified non-entry procedure.

Extrahierter Entscheid

No costs were imposed in view of the circumstances.

Extrahierte Begründung

Because the defect was obvious and the matter was decided under the simplified procedure, the court refrained from levying costs.

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