Non-entry for insufficiently reasoned criminal complaint

1B_276/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung08.06.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. filed a criminal complaint against unknown persons or responsible individuals of a health insurer. The Zurich public prosecutor did not enter into the matter, and the Zurich High Court declared the cantonal appeal inadmissible for failure to comply with formal requirements. X. then filed a federal complaint, but did not engage with the reasoning of the cantonal non-entry decision and instead raised general criticism and broad legal claims. The Federal Supreme Court found the filing insufficiently reasoned under Art. 42(2) BGG, decided the matter in simplified proceedings, refused free legal aid as the complaint was hopeless, and ordered CHF 500 in costs against X.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht: Die Eingabe hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Pauschale Kritik an Behörden oder blosse Berufung auf zahlreiche angeblich verletzte Normen genügt nicht. Wird auf die tragenden Erwägungen des Nichteintretensentscheids nicht sachbezogen eingegangen, ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit der Beschwerde schliesst die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG aus; die Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_276/2011

Urteil vom 8. Juni 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Nichteintreten auf die Strafanzeige,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Erwägungen:

1.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2010 erstattete X.________ bei der Staatsanwaltschaft Zürich Strafanzeige gegen Unbekannt bzw. die Verantwortlichen und/oder Handelnden der Krankenkasse A.________ wegen versuchten gewerbsmässigen Betrugs und anderer Delikte. Mit Verfügung vom 23. September 2010 trat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat auf die Anzeige gegen die Verantwortlichen der Krankenkasse A.________ nicht ein. Hiergegen rekurrierte X.________ an das Obergericht des Kantons Zürich. Dessen III. Strafkammer ist mit Beschluss vom 18. Februar 2011 nicht auf den Rekurs eingetreten, da sie ihn als den gesetzlichen Formerfordernissen nicht genügend erachtet hat.

2.
Gegen den Rekursentscheid vom 18. Februar 2011 führt X.________ mit Eingabe vom 30. Mai 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.

3.
Streitgegenstand bildet der angefochtene obergerichtliche Nichteintretensentscheid vom 18. Februar 2011 und in diesem Zusammenhang die beanstandete staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung vom 23. September 2010. Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die darüber hinausgehen, ist darauf von vornherein nicht einzutreten.

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; s. zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich nicht sachbezogen mit den dem angefochtenen Nichteintretensentscheid zugrunde liegenden Erwägungen auseinander. Er übt ganz allgemein Kritik an den Zürcher Justizbehörden und beruft sich wie in früheren Verfahren auch nur ganz allgemein auf eine Vielzahl angeblich verletzter Bestimmungen. Dabei legt er indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll.

Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Nichteintretensentscheids darstellen, ist bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5.
Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (Art. 64 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Bopp

Schlagwörter

criminal complaintnon-entry decisionformal requirementsinsufficient reasoningsimplified proceedingslegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint sufficiently challenged the cantonal non-entry decision under Art. 42(2) BGG

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not engage with the reasons for the cantonal non-entry decision and only made general criticisms and broad legal assertions.

Extrahierte Begründung

A federal complaint must, in a concise manner, explain how the challenged decision violates law. Because the complainant did not specifically address the reasoning of the non-entry decision, the complaint was insufficiently reasoned.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

No. Since the complaint was manifestly hopeless, free legal aid had to be refused.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64 BGG, legal aid requires non-frivolous prospects of success; that condition was absent.

Kernrechtsfrage

Who bears the federal court costs

Extrahierter Entscheid

The complainant bears the costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings under Art. 66(1) BGG.

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