projekte
1B_265/2010 ΓÇó Non-entry for insufficient reasoning in delay complaint
1B_265/2010Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung13.08.2010Inadmissible
X. filed a criminal complaint with the Federal Supreme Court alleging that the Lucerne Higher Court had delayed proceedings. The Court held that the filing did not explain, as required by Art. 42(2) BGG, why the period of about one and a half months after the appeal was lodged amounted to unlawful delay. Because the reasoning was manifestly insufficient, the Court did not enter into the complaint in simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG. Court costs of CHF 400 were imposed on X.
Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Rechtsverzögerungsbeschwerde und Begründungsanforderungen: Eine Beschwerde an das Bundesgericht hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bei einer geltend gemachten Rechtsverzögerung ist konkret aufzuzeigen, weshalb die gerügte Verfahrensdauer nach den Umständen als unzulässig erscheint. Fehlt eine solche Auseinandersetzung mit dem Vorwurf, ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht einzutreten; der Mangel kann im vereinfachten Verfahren als offensichtlich behandelt werden (E. 2).
{T 0/2}
1B_265/2010
Urteil vom 13. August 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Luzern.
Gegenstand
Strafverfahren; Rechtsverzögerung.
Erwägungen:
1.
X.________ führt mit Eingabe vom 11. August 2010 Beschwerde in Strafsachen gegen das Obergericht des Kantons Luzern wegen Rechtsverzögerung.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer hat offenbar gegen ein "Amtsrichter-Urteil vom 7. Juni 2010" am 20. Juni 2010 die Appellation erklärt. In seiner Beschwerdebegründung legt er hingegen nicht dar, weshalb er dem Obergericht eineinhalb Monate nach Einreichung des Rechtsmittels Rechtsverzögerung vorwirft. Somit lässt sich nicht beurteilen, ob der erhobene Vorwurf der Rechtsverzögerung berechtigt ist. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
3.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Aemisegger Pfäffli