Non-entry for defective criminal complaint

1B_252/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung01.06.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ filed a complaint labeled as a constitutional complaint against an unspecified cantonal criminal decision. The Federal Supreme Court found that the filing did not clearly identify the challenged decision and was difficult to understand, so the requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG were not met. The court therefore did not enter into the complaint in simplified proceedings under Art. 108(1) BGG and waived court costs under Art. 66(1) BGG.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG; unzureichende Bezeichnung des angefochtenen Entscheids und fehlende Begründung führen zur Nichteintretenserklärung. Die Beschwerdeschrift muss den angefochtenen Entscheid hinreichend individualisieren und die Rügen klar sowie rechtsgenüglich ausführen; andernfalls ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_252/2011

Urteil vom 1. Juni 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiberin Scherrer Reber.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur.

Gegenstand
Strafverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich.

In Erwägung
dass X.________ am 18. Mai 2011 beim Bundesgericht eine mit als "staatsrechtliche Beschwerde" bezeichnete Eingabe macht;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass aus der Beschwerde nicht hinreichend klar hervorgeht, welcher Entscheid angefochten wird und damit offen ist, ob der kantonale Rechtsmittelweg überhaupt ausgeschöpft wurde;

dass die Beschwerde schwer verständlich ist, eine Vielzahl von "Strafanzeigen" gegen etliche Personen wegen radioaktiver Vergiftung enthält und über mehrere Seiten zahlreiche Gesetzesbestimmungen auflistet;
dass die Eingabe damit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Fonjallaz Scherrer Reber

Schlagwörter

non-entryformal requirementscriminal complaintcantonal remediessimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the formal requirements for Federal Supreme Court review.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not satisfy the required formal standards because it was unclear which decision was challenged and the submission was largely incomprehensible.

Extrahierte Begründung

The filing failed to identify the contested decision and did not clearly show exhaustion of cantonal remedies; it also lacked compliance with the pleading requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No costs were levied in view of the circumstances.

Extrahierte Begründung

Given the obvious defect, the court decided the matter in simplified proceedings and waived costs.

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