Inadmissibility for insufficiently reasoned criminal complaint

1B_247/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung23.05.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal decision confirming the prosecutor's refusal to open criminal proceedings for coercion, theft, and damage to property. The Federal Supreme Court held that the complaint did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, because it did not engage with the cantonal court's reasoning and remained purely appellatory. The Court therefore did not enter into the complaint and, given the obvious defect, waived court costs under Art. 66(1) BGG.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde in Strafsachen; Nichteintreten wegen appellatorischer Kritik. Die Beschwerde hat in gedrängter Form darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Setzt sie sich mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz nicht sachbezogen auseinander und erschöpft sie sich in allgemein gehaltenen Einwendungen, fehlt es an einer hinreichenden Begründung. Ein offensichtlicher Begründungsmangel erlaubt den Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Kosten können bei offensichtlicher Unzulässigkeit ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_247/2011

Urteil vom 23. Mai 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Tellsgasse 3, 6460 Altdorf.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. April 2011
des Obergerichts des Kantons Uri,
Strafprozessuale Beschwerdeinstanz.
Erwägungen:

1.
X.________ erstattete am 29. November 2010 Strafanzeige gegen den Sozialvorsteher und die Gemeindeschreiberin der Einwohnergemeinde Gurtnellen wegen Nötigung, Diebstahl und Sachbeschädigung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri verfügte am 31. Januar 2011, dass auf die Strafsache nicht eingetreten werde. Eine gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung von X.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 8. April 2011 ab.

2.
X.________ führt gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri mit Eingabe vom 17. Mai 2011 (Postaufgabe 18. Mai 2011) Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Das Obergericht legte in seinem Entscheid dar, weshalb nach seinem Dafürhalten die vom Beschwerdeführer angezeigten Straftatbestände nicht erfüllt seien. Mit dieser Begründung setzte sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander, sondern beanstandet den angefochtenen Entscheid auf ganz allgemeine, appellatorische Weise. Dabei legte er nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Pfäffli

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementscriminal complaintnon-entry decisionappellatory submissionscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal complaint to the Federal Supreme Court met the statutory reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not meaningfully address the cantonal court's reasoning and merely objected in a general, appellatory manner.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, a complaint must show concretely how the challenged decision violates the law. The filing failed to do so, so the Court could not examine the merits.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No costs were imposed.

Extrahierte Begründung

Because the inadmissibility was obvious, the Court dispensed with costs under Art. 66(1) BGG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.