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1B_247/2007
Urteil vom 19. November 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Strafverfahren; Ablehnung; Vertretung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 19. September 2007.
Erwägungen:
1.
In einem Appellationsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Solothurn gegen zwei Angeschuldigte wegen fahrlässiger Körperverletzung erliess die Strafkammer des Obergerichts am 19. September 2007 folgende Verfügung:
Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Bestimmung von § 99 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation verfassungswidrig oder verfassungswidrig angewendet worden sein soll. Aus der Beschwerde ergibt sich auch nicht, inwiefern der abgelehnte Oberrichter befangen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.2 Hinsichtlich der Ziffern 3, 6 und 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung unterlässt es der Beschwerdeführer, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die in Anwendung kantonalen Rechts ergangene Verfügung gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auch in diesen Punkten auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.3 Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
5.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Auf eine Kostenauflage kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. November 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli