Non-entry for insufficient reasoning in federal complaint

1B_245/2010Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung27.07.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the complaint because the appellants failed to satisfy the reasoning requirement of Art. 42(2) BGG. Their filing attacked the conduct of the police and investigating office only in general terms and did not address the cantonal decision's reasoning in detail. Because the deficiency was obvious, the Court decided the matter in simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG. The Court left open whether Y. had standing. Costs of CHF 500 were imposed jointly and severally on the appellants.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Beschwerdebegründung als Nichteintretensgrund. Die Beschwerdebegründung muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Bloss pauschale Kritik an behördlichem Vorgehen genügt nicht. Ist der Begründungsmangel offensichtlich, kann im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten werden; weitere Eintretensvoraussetzungen, namentlich die Beschwerdebefugnis einzelner Personen, bleiben dann offen (vgl. Art. 81, 89 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_245/2010

Urteil vom 27. Juli 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________ und Y.________, Beschwerdeführer,

gegen

Verhöramt des Kantons Obwalden,
Polizeigebäude Foribach, Postfach 1561, 6061 Sarnen.

Gegenstand
Aufsichtssache,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Juni 2010
der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden.
Erwägungen:

1.
Am 8. Juli 2009 ereignete sich in der Filiale der Obwaldner Kantonalbank in Alpnach ein Banküberfall, begangen von einem unbekannten, mit einer Faustfeuerwaffe bewaffneten Mann. Aufgrund einer eingegangenen Zeugenaussage erliess das Verhöramt Obwalden am 9. Juli 2009 gegen den Sohn von X.________, Z.________, einen Vorführungs-, Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl zuhanden der Kantonspolizei Obwalden. Nachdem Z.________ an seinem gemeldeten Wohnort nicht aufgefunden werden konnte, erliess das Verhöramt am 15. Juli 2009 gegen ihn auch noch einen Haftbefehl wegen Flucht- und Kollusionsgefahr.
Am 17. Juli 2009 konnte die Kantonspolizei Obwalden Z.________ in der Wohnung seiner Eltern in Alpnach verhaften. Noch am selben Tag wurden zudem nach Rücksprache mit dem diensthabenden Verhörrichter und in dessen Anwesenheit in der elterlichen Wohnung in Alpnach eine Hausdurchsuchung vorgenommen und verschiedene Gegenstände beschlagnahmt. Ein entsprechender Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl wurde den Eltern von Z.________ nachträglich - am 19. Juli 2009 - ausgehändigt.
Am 24. Juli 2009 entliess das Verhöramt Obwalden Z.________ aus der Untersuchungshaft.
Mit Eingabe vom 5. August 2009 gelangte X.________ an die Obergerichtskommission des Kantons Obwalden und erhob Beschwerde "gegen die polizeiliche Ermittlung, Hausdurchsuchung und Inhaftierung am 17. Juli 2009". Die Obergerichtskommission erachtete die Beschwerde im Wesentlichen als Aufsichtsbeschwerde. Mit Entscheid vom 22. Juni 2010 hat sie diese abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist.

2.
Gegen diesen Entscheid führen X.________ und Y.________ mit Eingabe vom 21. Juli 2010 Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Die Beschwerdeführer bemängeln das Vorgehen der Kantonspolizei und des Verhöramtes ganz allgemein, wie sie ebenso pauschal den angefochtenen Entscheid kritisieren. Sie setzen sich indes nicht hinreichend mit den dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Erwägungen auseinander und legen nicht im Einzelnen dar, inwiefern der Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
Ergibt sich das Nichteintreten bereits aus dem genannten Grund, brauchen die weiteren Eintretensvoraussetzungen nicht weiter erörtert zu werden. Insbesondere kann dabei auch offen bleiben, ob bzw. inwiefern die eingangs der Beschwerde mitaufgeführte Y.________ im bundesgerichtlichen Verfahren beschwerdebefugt ist, nachdem sie im kantonalen Verfahren nicht beteiligt war (vgl. Art. 81/89 BGG) und die vorliegende Beschwerde denn auch nicht mitunterzeichnet hat.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 BGG).
Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie dem Verhöramt und der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Bopp

Schlagwörter

admissibilityreasoned appealsupervisory complaintsimplified procedurecostsnon-entry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint met the requirement to state reasons under Art. 42(2) BGG

Extrahierter Entscheid

The complaint did not sufficiently engage with the cantonal decision and failed to show in a concrete way how federal law was violated.

Extrahierte Begründung

The appellants merely criticized the police and the investigating office in general terms. Such blanket criticism does not satisfy the duty to set out reasons in a concise but specific manner.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs after non-entry

Extrahierter Entscheid

The costs had to be borne by the appellants jointly and severally.

Extrahierte Begründung

The outcome of the proceedings required cost allocation against the losing parties under the Federal Supreme Court Act.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.