Non-entry on complaint against refusal to open criminal proceedings

1B_239/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung30.04.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into X.________'s criminal complaint against the cantonal decision upholding the refusal to open proceedings. It held that the filing failed to comply with the reasoning requirements: the appellant relied on largely appellatory criticism and did not specifically show how the cantonal court had wrongly denied an initial suspicion for the alleged offences. Given this obvious deficiency, the Court decided the matter in simplified procedure and waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of a criminal complaint before the Federal Supreme Court. A complaint must, in a concise but precise manner, set out how the contested decision violates law; in respect of fundamental rights, a qualified duty to plead applies. Purely appellatory criticism does not suffice. If the appellant fails to confront the reasoning of the cantonal decision and does not explain, in a clear and detailed way, why the denial of an initial suspicion is unlawful, the Court will not enter into the matter in simplified procedure.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_239/2012

Urteil vom 30. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland,
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.

Gegenstand
Strafverfahren; Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. März 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 das Verfahren gegen diverse Amtsträger der Gemeinde Wohlen und Regierungsstatthalter Y.________ wegen Mobbings, Betrugs und organisierten Verbrechens nicht an die Hand. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Anzeiger X.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 14. März 2012 abwies. Die Beschwerdekammer führte zusammenfassend aus, dass sich aus der Strafanzeige keine hinreichend konkreten Sachverhalte ergeben würden, welche die geltend gemachten Straftatbestände erfüllen könnten.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 8. April 2012 (Postaufgabe 20. April 2012) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit seiner hauptsächlich appellatorischen Kritik nicht rechtsgenüglich mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Beschwerdekammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise das Vorliegen eines Anfangsverdachts für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Straftatbestände verneint haben sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Schlagwörter

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