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1B_239/2010 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned criminal complaint
1B_239/2010Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung28.07.2010Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the company’s complaint against a Federal Criminal Court decision on a house search and seizure. The appellant merely criticized the conduct of the prosecution and the lower court in general terms, but did not explain concretely why the challenged reasoning or outcome violated law or the Constitution. Because the pleading requirements were manifestly not met, the court decided in simplified procedure and charged the appellant with court costs of CHF 500.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde: Eine Eingabe genügt den gesetzlichen Formerfordernissen nur, wenn sie in Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegt, inwiefern dieser Recht verletzt. Blosse allgemeine Kritik am Vorgehen der Vorinstanz oder der Strafverfolgungsbehörden vermag die Begründungspflicht nicht zu erfüllen (vgl. E. 1). Ist der Mangel offensichtlich, kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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1B_239/2010
Urteil vom 28. Juli 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Lugano,
Via Sorengo 7, 6900 Lugano 3.
Gegenstand
Strafverfahren (Durchsuchung, Beschlagnahme),
Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. Juni 2010
des Bundesstrafgerichts, I. Beschwerdekammer.
In Erwägung,
dass die X.________ AG gegen den am 15. Juni 2010 betreffend Hausdurchsuchung ergangenen Entscheid der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 15. Juli 2010 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass die Beschwerdeführerin das Vorgehen des Bundesstrafgerichts und der Bundesanwaltschaft sowie den Entscheid vom 15. Juni 2010 ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die diesem zugrunde liegenden Erwägungen bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juli 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Aemisegger Bopp