Withdrawal of appeal; no costs in detention extension case

1B_239/2009Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung22.09.2009Withdrawn

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court noted that the appellant withdrew his criminal appeal against the extension of security detention. The reporting judge therefore struck the proceedings from the docket. Applying Art. 32(2) BGG and Art. 5(2) BZP in conjunction with Art. 71 BGG, the court decided that no costs would be levied.

Omnilex-Regeste

Art. 32 Abs. 2 BGG; Art. 5 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 71 BGG; Rückzug der Beschwerde: Das bundesgerichtliche Verfahren wird bei Rückzug der Beschwerde abgeschrieben. Über die Kosten ist von Amtes wegen zu entscheiden; bei der Abschreibung nach Rückzug kann von einer Kostenauflage abgesehen werden, wenn dies den Umständen entspricht. Das Abschreibungsverfahren ergeht im vereinfachten Verfahren durch den Instruktionsrichter (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_239/2009

Verfügung vom 22. September 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Steinmann.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal.

Gegenstand
Haftverlängerung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. August 2009 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Präsident.
Erwägungen:
X.________ hat beim Bundesgericht am 1. September 2009 gegen die vom Präsidenten der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft am 4. August 2009 verfügte Verlängerung der Sicherheitshaft Beschwerde in Strafsachen erhoben. Mit Schreiben vom 16. September 2009 hat er die Beschwerde zurückgezogen.
Der Instruktionsrichter schreibt das Verfahren bei Rückzug einer Beschwerde ab und entscheidet über die Kosten (Art. 32 Abs. 2 BGG sowie Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG).
Es rechtfertigt sich, das vorliegende Verfahren ohne Kostenfolge abzuschreiben.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Präsident, und Advokat Dieter Roth, Liestal, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Steinmann

Schlagwörter

withdrawal of appealsecurity detentioncostsdiscontinuancecriminal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be struck off after withdrawal.

Extrahierter Entscheid

The proceedings were discontinued because the appeal was withdrawn.

Extrahierte Begründung

Upon withdrawal of the complaint, the reporting judge strikes the case from the docket under Art. 32(2) BGG and Art. 5(2) BZP in conjunction with Art. 71 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged despite the withdrawal.

Extrahierter Entscheid

No costs were imposed.

Extrahierte Begründung

The court found it justified to discontinue the proceedings without any cost consequences.

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