Complaint dismissed for insufficient reasoning

1B_237/2009Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung07.09.2009Inadmissible

Zusammenfassung

X.________, acting as private prosecutor in a criminal case, challenged the Bern cantonal appellate court’s refusal of free legal aid. The Federal Supreme Court held that his submissions did not meet the duty to reason the complaint under Art. 42(2) BGG and did not sufficiently allege a constitutional violation. It therefore did not enter into the complaint in simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG. The court waived costs, and the request for provisional measures became moot.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Begründung einer Beschwerde gegen einen kantonalrechtlich begründeten Entscheid. Wird ein Entscheid, der auf kantonalem Recht beruht, mit Beschwerde in Strafsachen angefochten, genügt es nicht, bloss die Unrichtigkeit des Ergebnisses zu behaupten. Der Beschwerdeführer hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt; die qualifizierte Rügepflicht verlangt eine klare, detaillierte und soweit möglich belegte Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen. Fehlt eine solche Begründung offensichtlich, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein. Bei diesem Verfahrensausgang kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_237/2009

Urteil vom 7. September 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand
Strafverfahren; Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. August 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer.
Erwägungen:

1.
X.________, Privatkläger in einem Strafverfahren, stellte am 13. August 2009 ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern wies das Gesuch mit Verfügung vom 21. August 2009 ab, da die Voraussetzungen hierzu nicht gegeben seien.

2.
X.________ führt mit Eingaben vom 28. August 2009 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. August 2009. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. unentgeltlichen Rechtsbeistand, verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 313 E. 2 S. 315; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der 2. Strafkammer des Obergerichts, die zur Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung führten, nicht rechtsgenüglich auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Strafkammer dabei verfassungswidrig vorgegangen sein sollte. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer genügenden Be-gründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli

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