Non-entry for missing appealed decision and insufficient reasoning

1B_229/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung17.12.2012Inadmissible

Zusammenfassung

X. filed a complaint to the Federal Supreme Court against a decision of the “Gericht Glarus” but did not attach the challenged decision and did not identify it. After an order requiring submission of the missing decision under Art. 42(5) BGG, he failed to comply. The Court therefore, in simplified procedure, held the complaint inadmissible and issued a non-entry decision. It also noted that the complaint would in any event not have met the reasoning requirements of Art. 42(2) BGG. No court costs were imposed.

Regest

Art. 42 Abs. 2, 3 und 5 BGG; Art. 108 BGG; Nichteintreten auf eine Beschwerde bei fehlender Beilage des angefochtenen Entscheids und ungenügender Bezeichnung des Anfechtungsobjekts. Wird der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens zur Nachreichung des Entscheids aufgefordert und kommt er dieser Aufforderung nicht nach, ist im vereinfachten Verfahren auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Die Beschwerdeschrift muss das angefochtene Urteil hinreichend bezeichnen und begründen; fehlt schon die Bestimmbarkeit des Anfechtungsobjekts, genügt sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Eine Kostenauflage kann bei den Umständen unterbleiben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_229/2012

Urteil vom 17. Dezember 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Landstrasse 92, 8754 Netstal,
Beschwerdeführer,

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des "Gerichts Glarus".
In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 24. Februar 2012 Beschwerde gegen das "Gericht Glarus" beim Bundesgericht eingereicht hat;
dass ein angefochtener Entscheid der Beschwerde nicht beilag und sich aus der Eingabe nicht ergab, gegen welchen Entscheid sich eine Beschwerde richten sollte;
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Februar 2012 aufgefordert hat, den fehlenden angefochtenen Entscheid beim Bundesgericht einzureichen, ansonsten das Rechtsmittel unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG);
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam und auch nicht darlegte, gegen welchen kantonalen Entscheid sich seine Beschwerde richten sollte;
dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass im Übrigen die Beschwerde auch den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt hätte, da sich aus ihr nicht einmal ergab, gegen welchen anfechtbaren kantonalen Entscheid sich die Beschwerde richten sollte;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Schlagwörter

non-entrymissing decisionreasoning requirementssimplified procedurecourt costs