Appeal withdrawn in case on change of appointed counsel

1B_228/2010Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung28.07.2010Withdrawn

Zusammenfassung

X. withdrew his appeal to the Federal Supreme Court against the cantonal decision concerning the change of the official defense counsel. The Court therefore struck the appeal off as concluded and, considering the circumstances, waived court costs under Art. 66(1) BGG. The decision was issued in written proceedings by the I. public law division.

Regest

Art. 66 Abs. 1 BGG; Rückzug der Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren: Wird die Beschwerde zurückgezogen, wird das Verfahren als erledigt abgeschrieben. Die Kostenauflage richtet sich nach den Umständen; namentlich kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden, wenn dies billigen lässt (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_228/2010

Verfügung vom 28. Juli 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251, 8026 Zürich,

weiterer Beteiligter:
Z.________.

Gegenstand
Wechsel des amtlichen Verteidigers,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juni 2010
des Obergerichts des Kantons Zürich,
Präsidentin der Anklagekammer.
In Erwägung,
dass X.________ seine gegen die am 15. Juni 2010 ergangene Verfügung der Präsidentin der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 26. Juli (Postaufgabe: 27. Juli) 2010 zurückgezogen hat;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird verfügt:

1.
Die Beschwerde im Verfahren 1B_228/2010 wird infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie dem weiteren Beteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, Präsidentin der Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juli 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Bopp

Schlagwörter

appeal withdrawalappointed counselcostsproceedings discontinuedcriminal procedure