Inadmissibility for insufficient reasoning in recusal complaint

1B_221/2013Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung28.06.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. appealed to the Federal Supreme Court against the St. Gallen Anklagekammer's non-entry decision concerning complaints about procedural steps of the Kreisgericht and a recusal request against Kreisrichter Roman Schoch. The Federal Supreme Court held that the appeal did not meet the strict reasoning requirements, as the appellant failed to engage with the cantonal court's grounds. The complaint was therefore not admitted under the simplified procedure. Legal aid was refused because the appeal was manifestly hopeless, and no costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen bei staatsrechtlichen Rügen und Nichteintreten wegen offensichtlicher Unzulänglichkeit. Die Beschwerde an das Bundesgericht muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Grundrechtsrügen gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Einwendungen. Wird auf die tragenden Erwägungen der Vorinstanz nicht rechtsgenügend eingegangen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, wenn das Rechtsmittel aussichtslos erscheint (Art. 64 BGG); auf Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

1B_221/2013

Urteil vom 28. Juni 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Roman Schoch, Kreisrichter, Kreisgericht St. Gallen, Bohl 1, 9004 St. Gallen, Beschwerdegegner,

Kreisgericht St. Gallen, Bohl 1, 9004 St. Gallen.

Gegenstand
Verfahrenshandlungen Kreisgericht und Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. Mai 2013 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1.

Am Kreisgericht St. Gallen sind drei Strafverfahren hängig, an denen X.________ entweder als Strafantragsteller/Privatkläger oder als beschuldigte Person beteiligt ist. Am 22. März 2013 lud Kreisrichter Roman Schoch alle Verfahrensbeteiligten der drei Verfahren auf den 3. Mai 2013 zu einer Einigungsverhandlung und zur eventuellen anschliessenden Hauptverhandlung ein. In einem Begleitschreiben begründete er dieses Vorgehen im Wesentlichen damit, dass die drei Strafverfahren Antragsdelikte zum Gegenstand hätten und sie alle im Zusammenhang mit dem Nachbarschaftsverhältnis in der Liegenschaft Scheidwegstrasse 3, St. Gallen, stünden. Gegen die verfügten Verfahrenshandlungen reichte X.________ am 13. April 2013 eine Beschwerde sowie ein Ausstandsbegehren gegen Kreisrichter Roman Schoch beim Kreisgericht ein. Dieses übermittelte die Eingabe zuständigkeitshalber an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

Die Anklagekammer trat mit Entscheid vom 29. Mai 2013 auf die Beschwerde und auf das Ausstandsbegehren nicht ein und auferlegte X.________ die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.--. Zur Begründung führte die Anklagekammer zusammenfassend aus, dass die Eintretensvoraussetzungen bezüglich der Beschwerde gegen die Verfahrenshandlungen des Kreisgerichts St. Gallen nicht gegeben seien. Das Ausstandsbegehren sei verspätet gestellt worden. Ausserdem sei es sachlich nicht gerechtfertigt. Weder liege eine unzulässige Vorbefassung noch eine unzulässige Mehrfachbefassung vor. Auch werde nicht konkret dargelegt, weshalb eine Befangenheit vorliegend sollte.

2.

X.________ führt mit Eingabe vom 24. Juni 2013 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 29. Mai 2013. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Anklagekammer, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde und auf das Ausstandsbegehren führte, nicht rechtsgenüglich auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Anklagekammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise die Eintretensvoraussetzungen für die Beschwerde verneint haben sollte. Gleiches gilt soweit die Anklagekammer das Ausstandsbegehren als verspätet erachtete und dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens eine Entscheidgebühr auferlegte. Aus der Beschwerde ergibt sich demnach nicht, inwiefern die Begründung der Anklagekammer bzw. deren Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kreisgericht St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Schlagwörter

inadmissibilityrecusalreasoning requirementslegal aidsimplified procedurecriminal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the cantonal decision met the Federal Supreme Court's reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not sufficiently address the cantonal court's reasoning and therefore could not be examined on the merits.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to show, in a qualified and specific way, how the cantonal authority allegedly violated federal or constitutional law; the pleading requirements under Art. 42(2) and 106(2) BGG were not met.

Kernrechtsfrage

Whether the request for recusal of the trial judge could be reviewed on appeal.

Extrahierter Entscheid

No substantive review was possible because the appeal was insufficiently reasoned; the underlying finding that the recusal request was late remained unchallenged in a legally adequate manner.

Extrahierte Begründung

The appellant did not meaningfully confront the cantonal authority's conclusion on lateness or its rejection of bias allegations.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted.

Extrahierter Entscheid

Legal aid was refused because the appeal was manifestly hopeless.

Extrahierte Begründung

Since the appeal lacked the required reasoning and was obviously doomed to fail, the condition of non-frivolity was absent.

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