Non-entry for insufficient reasoning in recusal appeal

1B_218/2007Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung04.10.2007Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal decision rejecting his recusal request in an ongoing criminal matter. The Federal Supreme Court held that the appeal did not comply with the duty to reason under Art. 42 para. 2 BGG, because it did not address the cantonal court’s reasoning and merely sought general annulment of further district-court decisions without specifics. The appeal was therefore not entered into under the simplified procedure of Art. 108 para. 1 lit. b BGG. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde; Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Die Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; es genügt nicht, den vorinstanzlichen Erwägungen bloss allgemeine Beanstandungen entgegenzuhalten. Fehlt eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den tragenden Entscheidgründen, ist auf die Beschwerde wegen offensichtlichen Begründungsmangels nicht einzutreten. Dies gilt auch für pauschale Aufhebungsbegehren ohne konkrete Bezeichnung der angefochtenen Anordnungen. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_218/2007 /aka

Urteil vom 4. Oktober 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gerichtspräsidium Zofingen, Bahnhofplatz, Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen,
Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand
Ausstand,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. August 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen X.________ ist vor dem Gerichtspräsidium Zofingen ein Strafverfahren wegen Ungehorsams in einem Betreibungsverfahren hängig. Am 25. Januar 2007 stellte er ein Ausstandsbegehren, womit er das Bezirksgericht und dessen Präsidenten als befangen erklärte.

Das Gerichtspräsidium überwies das Begehren zuständigkeitshalber an die Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 3. August 2007 wies die Inspektionskommission das Ablehnungsgesuch ab.
2.
Mit Eingabe vom 22. September 2007 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen. Er verlangt im Wesentlichen die Aufhebung des genannten Entscheids vom 3. August 2007 sowie die Aufhebung weiterer Entscheide des Bezirksgerichts im Zusammenhang mit dem genannten Strafverfahren.

Unter den gegebenen Umständen ist davon abgesehen worden, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249, insb. E. 1.4 S. 254). Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den dem Entscheid vom 3. August 2007 zugrunde liegenden Erwägungen auseinander. Er legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern der Entscheid rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Da keine in diesem Sinne sachbezogenen Ausführungen vorliegen, ist mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer nebst der Aufhebung des Entscheids vom 3. August 2007 nur ganz allgemein verlangt, es seien weitere die Angelegenheit betreffende Entscheide des Bezirksgerichts aufzuheben; insoweit finden sich in der Beschwerde überhaupt keine näheren Angaben und sind daher die Erfordernisse von Art. 42 BGG ebenfalls in keiner Weise erfüllt.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gerichtspräsidium Zofingen und der Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Oktober 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

recusaladmissibilityreasoning requirementssimplified procedurecriminal proceedingscourt costs