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1B_213/2012 ΓÇó Federal complaint inadmissible for insufficient reasoning
1B_213/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung19.04.2012Inadmissible
X. filed two federal complaints against Zurich cantonal decisions that had upheld the discontinuance of criminal investigations between X. and Y. The Federal Supreme Court joined the proceedings but did not seek responses. It held that the complaints merely contained general criticism and failed to meet the statutory requirement of specific reasoning under the Federal Supreme Court Act. The court therefore did not enter into the merits, decided the case in simplified procedure, waived court costs, and denied party compensation to Y.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht; eine Beschwerde genügt den Formerfordernissen nur, wenn sie in gedrängter Form darlegt, welche Rechtssätze und welche Erwägungen der angefochtenen Entscheidung bundes- oder verfassungsrechtswidrig sein sollen. Blosse appellatorische Kritik oder allgemeine Beanstandungen reichen nicht aus. Ist der Mangel offensichtlich, kann das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht eintreten, ohne die übrigen Eintretensvoraussetzungen zu prüfen (vgl. E. 1).
{T 0/2}
1B_213/2012, 1B_214/2012
Urteil vom 19. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________, Beschwerdegegner,
Statthalteramt des Bezirkes Hinwil,
Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil.
Gegenstand
Strafverfahren; Einstellung der Untersuchung,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. März 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident.
In Erwägung,
dass X.________ und Y.________ sich gegenseitiger, angeblich am 1. Mai 2011 erfolgter Tätlichkeiten beschuldigten und entsprechend Strafantrag stellten;
dass das Statthalteramt des Bezirks Hinwil am 19. Juli 2011 beide zunächst wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig sprach und je mit Fr. 250.-- büsste;
dass die beiden Strafbefehle in der Folge in Wiedererwägung gezogen, die Bussen aufgehoben und die Untersuchungen gemäss Verfügungen vom 7. Oktober 2011 eingestellt wurden;
dass X.________ gegen Y.________ sodann am 21. September 2011 einen Strafantrag stellte wegen angeblich am 19. September 2011 begangener Tätlichkeiten;
dass das Statthalteramt des Bezirks Hinwil gemäss Verfügung vom 14. Oktober 2011 auch die diesbezügliche Untersuchung einstellte;
dass X.________ gegen die Einstellungen Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich erhob;
dass der Präsident der III. Strafkammer des Obergerichts die Beschwerden am 22. März 2012 mit zwei separaten Verfügungen abgewiesen hat, soweit er darauf eingetreten ist (Geschäfts-Nrn. UE110213-O/Ugk/ BUT sowie UE110214-O/U/gk/BUT);
dass X.________ gegen die beiden obergerichtlichen Verfügungen mit Eingabe vom 4. April (Postaufgabe: 5. April) 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, die beiden bundesgerichtlichen Verfahren gemeinsam zu behandeln;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zu den Beschwerden einzuholen;
dass die Beschwerdeführerin die angefochtenen Verfügungen nur ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihnen zugrunde liegenden Erwägungen bzw. die Verfügungen selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;
dass die Beschwerden daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen) nicht zu genügen vermögen;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerden nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, vorliegend keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass dem Beschwerdegegner vor Bundesgericht kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung auszurichten ist;
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Die beiden Verfahren 1B_213/2012 und 1B_214/2012 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Statthalteramt des Bezirkes Hinwil und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. April 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp