Non-entry due to insufficiently reasoned appeal in detention extension

1B_213/2010Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung02.07.2010Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a cantonal decision extending pre-trial detention and rejecting release. It held that the appellant's submissions were purely general criticism of the cantonal authorities and did not engage with the reasoning of the challenged decision as required by Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG. The appeal was therefore not entered into under the simplified procedure of Art. 108(1) BGG. In view of the circumstances, no court costs were charged.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; requirements of reasoned appeal in constitutional and federal-law matters; where the appellant merely voices general criticism of the cantonal authorities without addressing the decisive considerations of the challenged judgment, the appeal is manifestly insufficiently reasoned and inadmissible. In such a case the Federal Supreme Court may decide in simplified proceedings under Art. 108 Abs. 1 BGG. Costs may be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG when the circumstances so justify.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_213/2010

Urteil vom 2. Juli 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt Altstätten, Luchsstrasse 11, Postfach, 9450 Altstätten.

Gegenstand
Haftverlängerung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. Mai 2010
des Kreisgerichts Rheintal, Haftrichter.
In Erwägung,
dass der Haftrichter des Kreisgerichts Rheintal mit Entscheid vom 28. Mai 2010 ein von X.________ gestelltes Haftentlassungsgesuch abgewiesen und die Untersuchungshaft bis vorläufig längstens am 27. August 2010 verlängert hat;
dass X.________ gegen diesen Entscheid Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid wie überhaupt die Strafjustizbehörden des Kantons St. Gallen ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegenden Erwägungen bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen - namentlich die Frage der Letztinstanzlichkeit (Art. 80 BGG) - zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vor-liegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, sowie dem Kreisgericht Rheintal, Haftrichter, und Rechtsanwalt Y.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juli 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

Schlagwörter

pre-trial detentionnon-entryreasoned appealsimplified procedurecourt costs