Federal appeal dismissed for insufficient reasoning

1B_212/2012Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung19.04.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged a stay of a criminal investigation and the cantonal court’s refusal to enter into her complaint. The Federal Supreme Court held that her submission only contained general criticism and failed to explain concretely why the challenged decision was unlawful or unconstitutional. The appeal therefore did not meet the formal reasoning requirements and was declared inadmissible in simplified proceedings. Given the circumstances, no court costs were imposed.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht; Nichteintreten bei bloss appellatorischer Kritik. Die Beschwerde hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Rügen der Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Genügt die Eingabe diesen Anforderungen offensichtlich nicht, kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden, ohne die übrigen Eintretensvoraussetzungen zu prüfen. Kosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_212/2012

Urteil vom 19. April 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand
Strafverfahren; Sistierung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
In Erwägung,
dass gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen unrechtmässiger Aneignung etc. läuft;
dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Verfahren gemäss Verfügung vom 22. August 2011 sistierte;
dass X.________ hiergegen eine Beschwerde einreichte und sinngemäss die Aufhebung dieser Verfügung und die Fortsetzung der Untersuchung verlangte;
dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 20. Februar 2012 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist;
dass X.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 4. April (Postaufgabe: 5. April) 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen;
dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Beschluss nur ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen - namentlich diejenigen nach Art. 93 Abs. 1 BGG - zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, vorliegend keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Schlagwörter

criminal investigationstay of proceedingsnon-entryreasoning requirementssimplified procedurecourt costs