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1B_207/2010 ΓÇó Restoration of appeal deadline denied for no excusable impediment
1B_207/2010Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung19.08.2010Dismissed
The Federal Supreme Court rejected X.'s request to restore the appeal deadline against a cantonal decision after having previously declared an appeal inadmissible as late. The Court held that restoration under Art. 50 BGG requires an excusable impediment, which was not shown here. Counsel could not rely on a non-lawyer court employee's general phone information and should have checked the applicability of the time-limit suspension rule himself. Costs of CHF 500 were charged to the applicant.
Art. 50 BGG; restoration of a missed deadline requires that the party or its representative was, without fault, prevented from acting in time. Mere ignorance of procedural law or an erroneous understanding of its scope does not constitute such an impediment. A general telephone indication by a court employee does not dispense counsel from making an independent legal examination, especially where due diligence would reveal that the suspension of time limits under Art. 46(1) BGG does not apply to criminal interim decisions concerning seizure or account blocking. Costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
1B_207/2010
Urteil vom 19. August 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Ludwig Hogrefe,
gegen
Untersuchungsrichteramt des Kantons Luzern, Abteilung Organisierte Kriminalität, Eichwilstrasse 2, 6010 Kriens,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.
Gegenstand
Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen den Entscheid vom 28. Januar 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission (1B_127/2010 vom 24. Juni 2010).
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 24. Juni 2010 auf eine Beschwerde von X.________ gegen den Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht eingetreten ist (1B_127/2010);
dass X.________ mit Eingabe vom 16. Juni 2010 (Postaufgabe 26. Juni 2010) um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen den Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern ersucht hat;
dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn eine Partei oder ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln;
dass eine Wiederherstellung auch nach Eröffnung des Urteils bewilligt werden kann (Art. 50 Abs. 2 BGG);
dass der Gesuchsteller zur Begründung seines Gesuchs geltend macht, sein Rechtsvertreter sei aufgrund einer telefonischen Auskunft von einer Sachbearbeiterin des Obergericht des Kantons Luzern davon ausgegangen, der Fristenstillstand von Art. 46 Abs. 1 BGG gelte auch im vorliegenden Fall;
dass es sich bei der besagten Sachbearbeiterin um keine Juristin handle, habe sich erst im Nachhinein herausgestellt;
dass das Obergericht des Kantons Luzern Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs beantragt und dabei auf die Stellungnahme der Sachbearbeiterin verwiesen hat;
dass gemäss dieser Stellungnahme die Sachbearbeiterin allgemein auf den Fristenstillstand nach dem Bundesgerichtsgesetz hingewiesen, jedoch keine konkrete Fristberechnung vorgenommen und ausserdem empfohlen habe, sich direkt beim Bundesgericht in Lausanne zu erkundigen;
dass eine Wiederherstellung nur gewährt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln;
dass blosse Unkenntnis von Rechtsregeln (insbesondere verfahrensrechtlicher Natur) bzw. ein Irrtum über deren Tragweite grundsätzlich keinen Anlass zur Fristwiederherstellung geben kann;
dass die erwähnte telefonische Auskunft der Sachbearbeiterin des Obergerichts nicht Anlass gab, auf eine nähere Prüfung der Fristenstillstandsfrage zu verzichten;
dass es für den Rechtsvertreter des Gesuchstellers vielmehr bei Anwendung der gebührenden Sorgfalt erkennbar war, dass der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG bei strafprozessualen Zwischenentscheiden betreffend Beschlagnahme bzw. Kontosperre nicht zur Anwendung kommt;
dass somit der Gesuchsteller bzw. sein Rechtsvertreter nicht unverschuldeterweise abgehalten worden sind, fristgerecht zu handeln, weshalb das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist;
dass entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller sowie dem Untersuchungsrichteramt, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli