Appeal inadmissible for insufficient reasoning

1B_204/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung29.04.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. appealed to the Federal Supreme Court against a Zurich cantonal decision confirming the public prosecutor’s refusal to enter into a criminal complaint alleging false statements. The Court held that the appeal did not meet the statutory reasoning requirements: the appellant invoked no admissible ground and failed to explain concretely how the lower court had violated federal law. Because the defect was obvious, the Court decided the matter in simplified proceedings and did not request responses. The appeal was not entered into, and no court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde in Strafsachen. Die Beschwerde muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist klar und detailliert aufzuzeigen, welche Normen und inwiefern sie missachtet worden sein sollen. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Ist der Begründungsmangel offensichtlich, kann das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren ohne Vernehmlassung auf die Beschwerde nicht eintreten (vgl. Erwägung 3). Eine Kostenauflage kann bei entsprechender Würdigung unterbleiben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_204/2011

Urteil vom 29. April 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Nichteintreten auf die Strafanzeige,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Erwägungen:

1.
X.________ erhob am 26. Juli 2010 Strafanzeige gegen A.________, B.________ und C.________ wegen "Falschaussagen". Zur Begründung der Anzeige führte X.________ aus, A.________ habe bei der Polizei fälschlicherweise ausgesagt, sie hätte sich in einem sehr verwirrten Zustand befunden, hätte seine Frau bedroht und es hätte Streit zwischen ihr und dem Ehepaar gegeben. Der Polizeibeamte B.________ habe fälschlicherweise gesagt, sie hätte völlig zusammenhanglos herumgeschrien und verwirrt geredet. Entgegen den Aussagen im Einweisungszeugnis des Notfallpsychiaters Dr. med. C.________ sei sie nie psychotisch, paranoid oder suizidal gewesen.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat trat mit Verfügung vom 17. August 2010 auf die Strafanzeige nicht ein. Gegen die Nichteintretensverfügung erhob X.________ am 13. September 2010 Rekurs, welchen die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 22. März 2011 abwies, soweit sie darauf eintrat. Die Strafkammer kam zusammenfassend zum Schluss, aufgrund der vorliegenden Sachlage könne nicht von einem hinreichenden und auf konkreten Tatsachen beruhenden Verdacht ausgegangen werden, dass eine strafbare Handlung verübt worden sei. Die Staatsanwaltschaft sei deshalb zu Recht auf die Anzeige wegen falscher Anschuldigung nicht eingetreten.

2.
X.________ führt gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 21. April 2011 (Postaufgabe 22. April 2011) Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Die Beschwerdeführerin nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund. Sie beanstandet den angefochtenen Beschluss auf ganz allgemeine, appellatorische Weise, legt dabei aber nicht im Einzelnen dar, inwiefern die ihm zugrunde liegenden Erwägungen bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Pfäffli

Schlagwörter

inadmissibilityinsufficient reasoningcriminal complaintfalse statementsnon-entry decisionsimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal complied with the requirement to state reasons under the BGG.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not identify any admissible ground and only presented general, appellatorily framed criticism.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to explain concretely how the challenged decision violated federal or constitutional law, as required by Arts. 42(2) and 106(2) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No costs were imposed.

Extrahierte Begründung

The Court exercised its discretion to waive costs under Art. 66(1) BGG.

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