Inadmissibility for insufficient reasoning in criminal appeal

1B_191/2007Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung07.09.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ sought immediate replacement of his appointed defense counsel in a criminal investigation. The president of the Winterthur District Court had appointed counsel and later denied the request for substitution; the Zurich cantonal appellate court upheld that refusal. The Federal Supreme Court held that the complaint merely alleged incorrect application of cantonal criminal procedure law without concretely showing a constitutional violation. Because the reasoning requirement was not met, the court declined to enter on the appeal in summary procedure. It also waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gegen die Anwendung kantonalen Strafprozessrechts. Blosses Vorbringen einer unrichtigen Anwendung kantonalen Rechts genügt vor Bundesgericht nicht. Der Beschwerdeführer hat darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt, namentlich das Willkürverbot nach Art. 9 BV. Fehlt eine solche substantiierte Rüge, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. E. 3). Eine Kostenauflage kann bei dieser Konstellation unterbleiben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_191/2007 /fun

Urteil vom 7. September 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Verteidigerwechsel,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. August 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
In einer Strafuntersuchung gegen X.________ bestellte der Präsident des Bezirksgerichts Winterthur dem Angeschuldigten mit Verfügung vom 4. Juli 2007 einen amtlichen Verteidiger. Mit Verfügung vom 23. Juli 2007 wies der Präsident des Bezirksgerichts Winterthur ein Gesuch des Angeklagten um einen Wechsel in der amtlichen Verteidigung ab. Dagegen erhob X.________ am 13. August 2007 Rekurs, welchen die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 22. August 2007 abwies. Sie führte dabei zusammenfassend aus, dass kein objektiver Grund für einen Verteidigerwechsel bestehe. Es könne davon ausgegangen werden, dass der amtliche Verteidiger für eine sachgemässe effiziente Verteidigung sorge. Da die Hauptverhandlung kurz bevorstehe, würde ein Verteidigerwechsel das Verfahren unnötig verzögern.
2.
X.________ führt mit Eingabe vom 31. August 2007 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Er beantragt einen sofortigen Verteidigerwechsel. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Abgesehen von lit. d dieser Bestimmung, wonach mit der Beschwerde auch die Verletzung kantonaler Normen betreffend das politische Stimm- und Wahlrecht gerügt werden kann, bildet die allfällige Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer insoweit - wie zuvor noch unter der Herrschaft des OG - im Einzelnen darzulegen, inwiefern ein beanstandeter, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, namentlich gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV verstossen soll. Der Beschwerdeführer rügt eine falsche Anwendung des kantonalen Strafprozessrechts. Er unterlässt es indes, im Einzelnen darzulegen, inwiefern der beanstandete Beschluss verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, kann über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.
4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. September 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

criminal procedureappointed defense counselchange of counselreasoned appealconstitutional complaintinadmissibilitysummary procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal appeal challenging the refusal to replace appointed defense counsel was sufficiently reasoned under the Federal Supreme Court Act.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not explain in a concrete way why the cantonal decision violated constitutional rights, so the appeal was inadmissible.

Extrahierte Begründung

Mere criticism of the application of cantonal criminal procedure law is not a самостоятельный ground; the appellant had to specify a constitutional violation, in particular arbitrariness under Art. 9 BV, which he failed to do. The deficiency was obvious, allowing summary non-entry.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged in the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No costs were imposed.

Extrahierte Begründung

The court exercised its discretion to waive costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.