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1B_186/2014 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal against security deposit
1B_186/2014Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung27.05.2014Inadmissible
A. challenged a cantonal order requiring a security deposit of CHF 800 in criminal proceedings. The Federal Supreme Court held that the complaint was not sufficiently reasoned under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, since the appellant only raised general criticism and did not explain the alleged legal violation. It therefore did not enter on the complaint in simplified procedure under Art. 108(1) BGG. No federal court costs were imposed.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde gegen einen gestützt auf Art. 383 StPO angeordneten Kostenvorschuss/Sicherheitsleistung; das Bundesgericht tritt auf eine bloss appellatorische Kritik ohne konkrete Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht ein. Ist der Mangel offensichtlich, so kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden; weitere Eintretensvoraussetzungen, namentlich nach Art. 93 Abs. 1 BGG, bleiben dann ungeprüft. Kosten können unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise erlassen werden.
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1B_186/2014
Urteil vom 27. Mai 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft March,
Rathausplatz 1, Postfach 162, 8853 Lachen.
Gegenstand
Strafverfahren; Sicherheitsleistung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. April 2014 des Kantonsgerichtsvizepräsidenten des Kantons Schwyz.
In Erwägung,
dass A.________ im Rahmen eines von ihm gegen B.________ anhängig gemachten Strafverfahrens gemäss am 28. April 2014 ergangener Verfügung des Vizepräsidenten des Kantonsgerichts Schwyz in Anwendung von Art. 383 StPO zu einer Sicherheitsleistung von Fr. 800.-- angehalten wurde;
dass er gegen diese Verfügung zu Handen des Bundesgerichts gemäss Schreiben vom 19. Mai 2014 Beschwerde führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer nur ganz allgemein Kritik an den Ermittlungsbehörden und an der angefochtenen kantonsgerichtlichen Verfügung übt;
dass er dabei aber nicht darlegt, inwiefern die auf Art. 383 StPO beruhende Verfügung gegen Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verstossen soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen - insbesondere diejenigen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG - zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft March und dem Kantonsgerichtsvizepräsidenten des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp