Appeal inadmissible for insufficient reasoning

1B_185/2008Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung09.07.2008Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The accused challenged the Haftrichter’s decision lifting a substitute measure, but the Federal Court held that his complaint did not meet the strict reasoning requirements for constitutional claims. As he failed to engage with the lower court’s reasoning or show any rights violation, the Court did not enter into the appeal under the simplified procedure. It also refused legal aid because the appeal was manifestly hopeless. No court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Eintretensvoraussetzungen bei Beschwerde gegen kantonalrechtlich begründeten Entscheid: Wird ein Entscheid, der auf kantonalem Recht beruht, angefochten, genügt die blosse Rüge kantonalen Rechts nicht; es ist substanziiert darzutun, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sind. Das Bundesgericht prüft Grundrechtsrügen nur, soweit sie klar, detailliert und nach Möglichkeit belegt erhoben werden. Fehlt eine solche Begründung offensichtlich, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_185/2008 /daa

Urteil vom 9. Juli 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur.

Gegenstand
Strafverfahren; Gesuch um Aufhebung von Massnahmen,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Juni 2008
des Bezirksgerichts Winterthur, Haftrichter.

Erwägungen:

1.
Der Verteidiger von X.________ stellte am 26. Mai 2008 ein Gesuch um Aufhebung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. Mai 2008 anstelle von Untersuchungshaft angeordneten Ersatzmassnahme. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Winterthur hiess mit Verfügung vom 4. Juni 2008 das Gesuch gut und hob die Ersatzmassnahme (Rayonverbot für das Grundstück Im Winkel 11 in 8523 Hagenbuch, Kat.-Nr. 1411) per sofort auf. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, dass der dringende Tatverdacht zu bejahen sei. Der spezielle Haftgrund der Wiederholungsgefahr sei jedoch nicht gegeben, weshalb die Ersatzmassnahme aufzuheben sei.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 4. Juli 2008 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Winterthur. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder den Anspruch auf persönliche Freiheit verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Haftrichters überhaupt nicht auseinander. Er legt nicht dar - und solches ist auch nicht ersichtlich -, inwiefern die haftrichterliche Verfügung, die seinem Ersuchen um Aufhebung der Ersatzmassnahme ja entsprochen hat, verfassungs- oder konventionswidrig sein sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

Bei diesem Verfahrensausgang kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).

4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Bezirksgericht Winterthur, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Pfäffli

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementconstitutional complaintfree legal aidsummary procedurepre-trial detention substitute measure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal appeal was sufficiently reasoned to be admissible.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not address the challenged reasoning and failed to show any violation of constitutional rights; it was therefore inadmissible.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(2) and 106(2) BGG, the appellant had to present specific, detailed reasons showing a rights violation. That was not done, so the court could not examine the merits.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted.

Extrahierter Entscheid

Legal aid was denied because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Given the obvious lack of admissible reasoning, the appeal was manifestly hopeless within the meaning of Art. 64 BGG.

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