Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

1B_184/2008Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung11.07.2008Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. filed a federal criminal appeal against a cantonal decision that had annulled a dismissal order and sent the case back for further investigation on a coercion allegation. The Federal Supreme Court held that the appeal failed to meet the reasoning requirements of Art. 42(2) BGG because it contained only general criticism and did not address the lower court's reasoning. The court therefore did not enter into the appeal in simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG. No costs were charged, and the request for free legal aid became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Begründungsanforderungen der Beschwerde; Nichteintreten bei offensichtlich ungenügender Begründung. Die beschwerdeführende Partei hat in gedrängter Form darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss allgemein gehaltene Kritik genügt nicht; erforderlich ist eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Bleibt diese Ausrichtung aus, ist auf die Beschwerde ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; andere Eintretensvoraussetzungen brauchen nicht geprüft zu werden (vgl. Erwägungen 3 und 4).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_184/2008 /fun

Urteil vom 11. Juli 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur.

Gegenstand
Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. Juni 2008
des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1.
Am 31. März 2007 erstattete Y.________ gegen seine nunmehr von ihm geschiedene Ehefrau X.________ Strafanzeige. Diese bezog sich auf verschiedene Sachverhalte, die teilweise bereits Gegenstand rechtskräftiger Entscheide bildeten bzw. strafrechtlich Unerhebliches betrafen.

Auf die Anzeige wurde somit nur hinsichtlich eines Vorfalles eingetreten, der sich am 23. Dezember 2005 in Niederhasli ereignet haben soll; demgemäss habe X.________ die Tatbestände der Geschwindigkeitsübertretung und der Gefährdung des Lebens sowie der Verleumdung erfüllt. X.________ ihrerseits bezichtigte ihren abgeschiedenen Ehemann wegen des Vorwurfs der Gefährdung des Lebens der falschen Anschuldigung.

Nach verschiedenen Abklärungen wurden die gestützt auf diese Beschuldigungen durchgeführten Untersuchungen eingestellt.

Mit Eingabe vom 15. Februar 2008 rekurrierte Y.________ mit dem Begehren, die X.________ betreffende Einstellungsverfügung vom 1. Februar 2008 sei aufzuheben; die Sache sei zur Durchführung einer Strafuntersuchung betreffend Nötigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 3. Juni 2008 hiess die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich den Rekurs gut, hob die Einstellungsverfügung vom 1. Februar 2008 antragsgemäss auf und wies die Sache zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zurück, da sich gestützt auf die vorliegende Aktenlage nicht bereits sagen lasse, der Tatbestand der Nötigung sei zu verneinen.

2.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2008 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) mit dem sinngemässen Antrag, der Beschluss vom 3. Juni 2008 sei aufzuheben; die sie betreffende Einstellungsverfügung vom 1. Februar 2008 sei zu bestätigen, wobei auch von einer Untersuchung in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung abzusehen sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von Y.________.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführerin kritisiert das Urteil des Obergerichts nur auf ganz allgemeine Weise. Dabei unterlässt sie es, sich sachbezogen mit den dem Urteil zugrunde liegenden Erwägungen auseinanderzusetzen. Insbesondere legt sie nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung des Urteils bzw. dieses im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

Verhält es sich so, so braucht nicht weiter erörtert zu werden, ob auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. insbesondere Art. 93 BGG).

4.
Unter den gegebenen Umständen sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. Damit wird das von ihr sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach wird erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juli 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Bopp

Schlagwörter

admissibilityreasoning requirementcriminal investigationnon-entrysimplified procedurelegal aidcost waiver

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal criminal appeal met the reasoning requirement of Art. 42(2) BGG

Extrahierter Entscheid

The appeal did not sufficiently explain, in relation to the challenged decision, why it was allegedly unlawful or unconstitutional.

Extrahierte Begründung

The appellant only made general criticism and failed to engage with the canton court's reasoning; the defect was obvious, so the court could decide in simplified procedure and did not need to examine other admissibility requirements.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be levied and whether legal aid became moot

Extrahierter Entscheid

No costs were imposed; the implied request for legal aid became moot.

Extrahierte Begründung

Given the circumstances, the court waived costs, which rendered the legal-aid request without object.

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