Non-entry for insufficient reasoning in recusal appeal

1B_181/2007Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung30.08.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into a criminal appeal against the rejection of a recusal request because the appellant failed to challenge one of the cantonal decision’s independent grounds. In particular, he did not substantively contest the finding that the request was manifestly unfounded, as required by Art. 42(2) BGG. The case was decided in simplified proceedings under Art. 108(1)(b) BGG. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde bei selbständigen Eventualbegründungen; Nichteintreten bei ungenügender Anfechtung einer selbständigen tragenden Begründung. Macht die Vorinstanz mehrere voneinander unabhängige Begründungen geltend, hat die beschwerdeführende Partei jede einzelne substantiiert zu beanstanden; unterbleibt dies hinsichtlich auch nur einer tragenden Erwägung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ist der Begründungsmangel offensichtlich, kann im vereinfachten Verfahren entschieden werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_181/2007 /fun

Urteil vom 30. August 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Kurt Hürlimann, Gerichtspräsident Kreisgericht Obertoggenburg-Neutoggenburg, Hauptstrasse 21, Postfach, 9620 Lichtensteig, Beschwerdegegner,
Kantonsgericht St. Gallen, Kantonsgerichtspräsident, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Ausstand,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Kantonsgerichtspräsident, vom 27. Juni 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
In einem Strafverfahren vor dem Einzelrichter des Kreisgerichts Obertoggenburg-Neutoggenburg wegen mehrfachen Ungehorsams im Betreibungsverfahren stellte X.________ ein Ausstandsbegehren gegen den Kreisgerichtspräsidenten. Der Kantonsgerichtspräsident des Kantonsgerichts St. Gallen wies das Ausstandsbegehren mit Entscheid vom 27. Juni 2007 ab. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, dass das Ausstandsbegehren nicht nur offensichtlich unbegründet, sondern geradezu rechtsmissbräuchlich sei. Das nur drei Tage vor der Verhandlung gestellte Ausstandsbegehren ziele offensichtlich darauf ab, den Prozess zu verzögern; ein derartiges Vorgehen verdiene keinen Rechtsschutz. Ausserdem vermöge der nicht weiter belegte Vorwurf, der Gerichtspräsident habe in einem vorausgegangenen Verfahren eine fehlerhafte Entscheidung gefällt, keinen Ausstand zu begründen. Sei eine Partei mit einem gerichtlichen Entscheid nicht einverstanden, stehen ihr die vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittel zur Verfügung.
2.
Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantonsgerichts St. Gallen führt X.________ mit Eingabe vom 19. August 2007 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG). Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Weist der angefochtene Entscheid mehrere selbständige Begründungen auf, hat der Beschwerdeführer alle Begründungen anzufechten.

Der Kantonsgerichtspräsident erachtete das Ausstandsbegehren nicht nur als rechtsmissbräuchlich, sondern auch als offensichtlich unbegründet. Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der Kantonsgerichtspräsident Recht verletzt haben sollte, als er das Ausstandsbegehren als offensichtlich unbegründet beurteilte. Die vorgebrachten Ausführungen stellen keine sachbezogene Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Entscheidgründung im angefochtenen Entscheid dar. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, kann über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. August 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

recusalinadmissibilityreasoning requirementindependent groundssimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint sufficiently challenged the cantonal decision rejecting the recusal request.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not address the finding that the recusal request was manifestly unfounded; the federal court therefore could not examine the merits.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(2) BGG, a complaint must explain concisely how the challenged decision violates the law. When a decision rests on independent grounds, all of them must be attacked. The appellant failed to engage with one autonomous reasoning and merely made unspecific remarks.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

The court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings.

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