Complaint against recusal decision declared inadmissible

1B_176/2008Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung04.07.2008Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant challenged the president of the Federal Criminal Court's Appeals Chamber and a court clerk after his earlier complaint had not been heard. The chamber rejected the recusal motion, and the applicant brought the matter to the Federal Supreme Court. The Supreme Court held that the recusal request was unsubstantiated and that prior participation in earlier proceedings did not by itself indicate bias. It further found that neither the constitutional complaint route nor the criminal appeal route was available against this type of recusal decision, so it refused to enter into the complaint in simplified proceedings and charged the applicant CHF 500 in costs.

Omnilex-Regeste

Art. 79, 108 Abs. 1 lit. a und 113 BGG; Ausstand und Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Ausstandsentscheid des Bundesstrafgerichts. Ein Begehren um Ausstand, das keine konkreten Ablehnungsgründe nennt, ist offensichtlich unbegründet, wenn es sich allein auf die frühere Befassung derselben Gerichtsperson mit anderen Verfahren derselben Partei stützt; darin liegt für sich allein keine Verletzung des Anspruchs auf den verfassungsmässigen Richter (vgl. BGE 119 Ia 221 E. 3). Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sind mit Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nicht anfechtbar, soweit sie keine Zwangsmassnahmen betreffen; eine Verfassungsbeschwerde fällt ausserdem nur gegen kantonale letztinstanzliche Entscheide in Betracht. Ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig, erfolgt Nichteintreten im vereinfachten Verfahren.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_176/2008 /daa

Urteil vom 4. Juli 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Emanuel Hochstrasser, Präsident der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720,
6501 Bellinzona,
Tanja Inniger, Gerichtsschreiberin an der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720,
6501 Bellinzona.

Gegenstand
Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Juni 2008
des Bundesstrafgerichts, I. Beschwerdekammer.

Erwägungen:

1.
Mit Entscheid vom 7. April 2008 trat die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf eine von X.________ erhobene Beschwerde gegen eine von der Bundesanwaltschaft gemäss Art. 100 Abs. 3 BStP getroffene Nichtanhandnahmeverfügung nicht ein.

In der Folge stellte X.________ gegen den Präsidenten der I. Beschwerdekammer und gegen eine an dieser Kammer tätige Gerichtsschreiberin ein Ausstandsbegehren. Mit Entscheid vom 11. Juni 2008 hat die I. Beschwerdekammer in anderer Besetzung das Begehren abgewiesen.

Hiergegen führt X.________ mit Eingabe vom 1. Juli 2008 Verfassungsbeschwerde. Er verlangt, soweit hier wesentlich, die Aufhebung des Entscheids vom 11. Juni 2008.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

2.
Der Beschwerdeführer verlangt wie schon in früheren Verfahren den Ausstand verschiedener Bundesrichter und Gerichtsschreiber. Dieses Begehren ist nicht konkret begründet. Allein im Umstand, dass ein Gerichtsmitglied in früheren Verfahren eine Angelegenheit derselben Person behandelte, kann nach der Rechtsprechung keine Verletzung des Anspruchs auf den verfassungsmässigen Richter erblickt werden (Art. 34 Abs. 2 BGG, BGE 119 Ia 221 E. 3 S. 227). Auf das offensichtlich haltlose Begehren ist somit nicht einzutreten.

3.
Gemäss Art. 113 BGG beurteilt das Bundesgericht Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Art. 72-89 BGG zulässig ist. Beim Bundesstrafgericht handelt es sich somit nicht um eine Vorinstanz im Sinne von Art. 113 BGG. Die Verfassungsbeschwerde gegen den hier in Frage stehenden Entscheid ist daher nicht zulässig.

Der Sache nach ist die vorliegende Beschwerde somit als solche in Strafsachen entgegen zu nehmen, liegt ihr doch eine strafrechtliche Angelegenheit zugrunde. Nach Art. 79 BGG ist die Beschwerde in Strafsachen unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt. Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet eine blosse Ausstandsfrage, die keinen Zusammenhang mit einer Zwangsmassnahme aufweist. Die vorliegende Beschwerde ist daher auch im Lichte von Art. 79 BGG nicht zulässig.

Auf die Beschwerde ist somit aus den genannten Gründen offensichtlich nicht einzutreten, weshalb über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann. Damit wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp

Schlagwörter

recusalinadmissibilityconstitutional complaintcriminal appealimpartial judgesimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the recusal request against federal criminal court members was sufficiently substantiated and admissible.

Extrahierter Entscheid

The request was not specifically reasoned and was manifestly unfounded; no basis for recusal arose merely because the same members had dealt with earlier proceedings involving the same person.

Extrahierte Begründung

Prior involvement in other proceedings concerning the same party does not, by itself, violate the constitutional right to an impartial judge. Because the request lacked concrete grounds, the court could not entertain it.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the Federal Criminal Court's recusal decision was admissible under the Federal Supreme Court Act.

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because the Federal Criminal Court is not a cantonal instance within the meaning of the constitutional complaint provision, and the challenged recusal decision in a criminal matter was not an appealable coercive-measure decision under the rules governing criminal appeals.

Extrahierte Begründung

The statutory channels invoked by the complainant did not permit review of a recusal decision of the Federal Criminal Court's Appeals Chamber in these circumstances. The court therefore had to refuse entry in simplified proceedings.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs.

Extrahierter Entscheid

The costs had to be borne by the unsuccessful complainant.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings.

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