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1B_17/2011 ΓÇó Non-entry for untranslated filing and missing annex
1B_17/2011Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung07.02.2011Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the complaint because the appellant filed it in Polish and failed to submit the referenced prior decision, despite being ordered to cure both defects within the deadline. The court applied summary procedure under Art. 108 BGG. It waived court costs.
Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG, Art. 108 BGG; mangelhafte Rechtsschrift und fehlende Beilagen: Bleiben die Mängel einer Beschwerde trotz ausdrücklicher Fristansetzung und Androhung unbeachtet, ist im vereinfachten Verfahren auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Die Eingabe ist in einer Amtssprache einzureichen; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Bei Nichtbehebung der formellen Mängel kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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1B_17/2011
Urteil vom 7. Februar 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligter
X.________, Beschwerdeführer.
In Erwägung,
dass X.________ sich mit einer in polnischer Sprache abgefassten Eingabe vom 14. Januar 2011 an das Bundesgericht wandte und darin Bezug auf einen Entscheid "Nr. GH 100216/U/ch" nahm;
dass der erwähnte Entscheid der Eingabe nicht beilag;
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit zwei Verfügungen vom 18. Januar 2011 aufgefordert hat, seine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG in eine Amtssprache zu übersetzen und den fehlenden vorinstanzlichen Entscheid einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG);
dass sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht vernehmen liess und die gerügten Mängel nicht behob;
dass somit androhungsgemäss im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Februar 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Pfäffli