Inadmissibility for insufficient reasoning in recusal appeal

1B_165/2007Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung09.08.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appellant's criminal complaint against the cantonal decision rejecting his recusal request was inadequately reasoned. He did not explain in a legally relevant way why the cantonal court's assessment of the recusal request as insufficiently substantiated was wrong. Because the defect was obvious, the Court decided the matter in simplified procedure and did not enter into the complaint. It also waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: requirement of substantiated reasoning for a complaint to the Federal Supreme Court. A filing must, in concise but specific form, engage with the decisive reasons of the challenged decision and indicate in what respect they violate federal law. Mere repetition of prior submissions or abstract criticism does not satisfy the duty of reasoning. If the deficiency is evident, the Court may refuse entry in summary procedure under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; court costs may be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_165/2007 /fun

Urteil vom 9. August 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Roland Schwyter, Untersuchungsrichter, Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug.

Gegenstand
Ablehnungsbegehren,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission,
vom 26. Juni 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte, evtl. Drohung, Missbrauchs des Telefons, grober Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Verunreinigung fremden Eigentums, illegalen Entsorgens von Abfall und Hausfriedensbruchs. Am 22. Dezember 2006 setzte ihn das Untersuchungsrichteramt in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 wies das Untersuchungsrichteramt das von X.________ am 8. März 2007 gestellte Gesuch um vorzeitigen Antritt des Massnahmevollzuges ab. Dagegen erhob X.________ am 28. Mai 2007 Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug. Am 18. Juni 2007 stellte er ausserdem gegen Untersuchungsrichter Roland Schwyter ein Ablehnungsbegehren. Die Justizkommission behandelte die Beschwerde zusammen mit dem Ablehnungsbegehren, hiess mit Urteil vom 26. Juni 2007 die Beschwerde teilweise gut und wies das Ablehnungsbegehren gegen Untersuchungsrichter Roland Schwyter ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend betreffend das Ablehnungsbegehren aus, dass es sich als zu wenig substantiiert erweise. Schliesslich genüge auch ein blosser Verweis auf Eingaben in bereits abgeschlossenen Verfahren den Minimalanforderungen an die Begründung nicht. Insgesamt würden die unsubstantiierten Ausführungen des Beschwerdeführers nicht genügen, einen objektiven Anschein der Befangenheit des Untersuchungsrichters zu begründen.
2.
X.________ führt mit Eingabe vom 2. August 2007 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen das mit Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug abgewiesene Ablehnungsbegehren. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Justizkommission Recht verletzt haben sollte, als sie die Ausführungen im Ablehnungsbegehren nicht als genügend substantiiert beurteilte, um einen objektiven Anschein der Befangenheit des Untersuchungsrichters begründen zu können. Die vorgebrachten Ausführungen stellen keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Entscheidgründen dar. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, kann über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.
4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. August 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

recusalinadmissibilityreasoning requirementcriminal proceduresummary procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal complaint against the cantonal recusal decision was sufficiently reasoned under Art. 42(2) BGG.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not engage with the cantonal court's reasons and failed to show any legal error, so the reasoning requirement was not met.

Extrahierte Begründung

The filing lacked a focused discussion of why the cantonal court allegedly erred in finding the recusal request insufficiently substantiated; therefore the appeal was not admissible.

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