Insufficiently reasoned criminal appeal; non-entry

1B_162/2007Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung30.08.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ challenged a Zürich decision concerning recusal. The cantonal appellate authority dismissed his appeal as formally invalid. He then brought the matter to the Federal Supreme Court, but his filing only contained general criticism and did not address the reasons for the challenged decision. The Court held that the appeal did not satisfy the reasoning requirements and therefore issued a non-entry decision in simplified procedure. It also rejected the request for legal aid as hopeless and imposed CHF 500 in court costs on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Beschwerdebegründung und Nichteintreten. Eine Beschwerde muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwiefern Recht verletzt worden sein soll; blosse pauschale Kritik genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung offensichtlich, kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG); die Kosten folgen der unterliegenden Partei (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_162/2007 /fun

Urteil vom 30. August 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Ausstand,

Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen
die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 17. Juli 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2007 rekurrierte X.________ gegen eine am 30. Mai 2007 betreffend Ausstandsbegehren ergangene Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich trat auf den Rekurs mit Verfügung vom 17. Juli 2007 nicht ein, da sie ihn als formungültig im Sinne von § 131 GVG/ZH erachtete.
2.
Mit Eingabe vom 5. August 2007 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) ans Bundesgericht, mit der er, soweit hier von Bedeutung, sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 17. Juli 2007 verlangt.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Der Beschwerdeführer kritisiert pauschal den Entscheid vom 17. Juli 2007 als unhaltbar und bezeichnet ebenso pauschal die zürcherische Justiz und die weiteren in seine Verfahren involvierten Behörden bzw. Amtsstellen als nicht vertrauenswürdig, willkürlich bzw. befangen. Dabei unterlässt er es jedoch, sich im Einzelnen mit den dem Entscheid zugrunde liegenden Erwägungen auseinanderzusetzen. Namentlich legt er dabei nicht konkret dar, inwiefern der Entscheid bzw. dessen Begründung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll (vgl. Art. 106 BGG).

Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.
4.
Wegen Aussichtslosigkeit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft sowie der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. August 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

recusalinadmissibilityreasoning requirementslegal aidcourt costssimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal criminal appeal was sufficiently reasoned under Art. 42(2) and Art. 106 BGG

Extrahierter Entscheid

The complaint was not reasoned in a legally sufficient manner because it merely criticized the decision in general terms without addressing its specific reasoning.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to engage with the considerations underlying the challenged decision and did not explain concretely why it would violate federal or constitutional law; the requirements of Art. 42(2) BGG and Art. 106 BGG were therefore not met.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

Legal aid was refused because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Since the appeal was manifestly insufficiently reasoned and thus hopeless, the request for free legal assistance had to be denied under Art. 64(1) BGG.

Kernrechtsfrage

Who bears the federal court costs

Extrahierter Entscheid

The appellant was ordered to pay court costs of CHF 500.

Extrahierte Begründung

As the appeal was not entered into, costs were imposed on the appellant pursuant to Art. 66(1) BGG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.