Non-entry on appeal against refusal to hear recusal request

1B_161/2013Bundesgericht / I. öffentlich-rechtliche Abteilung02.05.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the cantonal high court's non-entry decision on a recusal request in criminal proceedings. It held that the appellant did not comply with the federal reasoning requirements and did not challenge the cantonal reasoning. Because the appeal was manifestly hopeless, the request for free legal aid and appointed counsel was refused. No costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of an appeal and qualified duty of motivation in constitutional complaints and recusal matters: the appellant must, in a concise and substantiated manner, address the reasoning of the challenged decision and specify which federal rights were violated. Where the appeal does not engage with the decisive reasoning, it is inadmissible and may be disposed of in simplified proceedings. Legal aid under Art. 64 BGG is denied when the remedy is manifestly devoid of prospects of success; costs may be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
1B_161/2013

Urteil vom 2. Mai 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,

gegen

  1. Guido Cotter, Kantonsgerichtspräsident II, Poststrasse 6, Postfach 1260, 6060 Sarnen,
  2. Bernhard Schöni, Staatsanwalt,
    Polizeigebäude Foribach, Postfach 1561,
    6061 Sarnen,
  3. B.________,
  4. C.________, vertreten durch Rechtsanwalt
    Karl Vogler,
  5. D.________,
  6. E.________ SA,
    Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausstandsbegehren,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. März 2013 des Obergerichts des Kantons Obwalden.

Erwägungen:

1.
A.________ stellte in dem gegen ihn geführten Strafverfahren wegen Betrugs und Veruntreuung am 9. Januar 2013 ein Ausstandsbegehren gegen den Kantonsgerichtspräsidenten II Guido Cotter und Staatsanwalt Bernhard Schöni. Das Obergericht des Kantons Obwalden trat mit Entscheid vom 15. März 2013 auf das Ausstandsbegehren nicht ein. Zusammenfassend führte das Obergericht aus, dass wegen verspäteter Geltendmachung auf das Gesuch nicht einzutreten sei. Zudem könne auf das Gesuch auch deshalb nicht eingetreten werden, weil es der Gesuchsteller unterlassen habe, dieses zu begründen.

2.
A.________ führt mit Eingabe vom 16. April 2013 (Postaufgabe 22. April 2013) Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, damit dieser die vorliegende Beschwerde ergänzen könne. Dieses Gesuch ist schon deshalb abzuweisen, da sich - wie nachfolgende Erwägungen zeigen werden - die vorliegende Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist (Art. 64 BGG).

4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Begründung, die zum Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch führte, bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb - wie bereits ausgeführt - das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli

Schlagwörter

recusalinadmissibilityreasoning requirementlegal aidsimplified proceedingscriminal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the federal pleading requirements for review of the non-entry decision

Extrahierter Entscheid

The appeal did not satisfy the statutory reasoning requirements and could not be examined on the merits.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to engage with the cantonal court's reasoning and did not show why the non-entry decision was unlawful or unconstitutional. The defect was obvious, allowing simplified disposal.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid and appointment of counsel should be granted for the appeal

Extrahierter Entscheid

Legal aid was denied because the appeal was manifestly hopeless.

Extrahierte Begründung

Since the appeal was obviously without prospects of success, the request for free legal assistance and appointed counsel had to be rejected.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

The court expressly waived the allocation of costs.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.